Degressive AfA für vermietete Wohngebäude: Voraussetzungen, Berechnung und Kombination mit § 7b

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Das Wichtigste in Kürze

Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG erlaubt für neu gebaute Wohngebäude und Eigentumswohnungen eine Abschreibung von jährlich 5,00 % vom jeweiligen Restwert statt 3,00 % linear von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Begünstigt sind Bauvorhaben mit Baubeginn laut Baubeginnsanzeige nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 sowie Käufe mit rechtswirksamem Kaufvertrag in diesem Zeitraum, sofern die Immobilie bis zum Ende des Fertigstellungsjahres angeschafft wird.
In den ersten zehn Jahren schreiben Sie mit der degressiven AfA rund ein Drittel mehr ab als linear; im Beispiel mit 300.000 € Gebäudeanteil sind es 30.379 € mehr.
Der Wechsel zur linearen AfA ist einmal zulässig; danach wird der Restwert auf die Restnutzungsdauer verteilt. Rechnerisch lohnt er sich ab dem 15. Jahr.
Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG von viermal 5,00 % lässt sich zusätzlich nutzen, wenn der Bauantrag nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 gestellt wurde, das Gebäude den Standard Effizienzhaus 40 mit QNG-Siegel erfüllt und die Baukosten 5.200 € je Quadratmeter nicht übersteigen.
Die degressive AfA verschiebt Steuerlast in die Zukunft, die Summe der Abschreibungen über die gesamte Nutzungsdauer bleibt gleich. Wie viel Sie tatsächlich sparen, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz heute und später ab.
Stand Oktober 2026: Das Investitionssofortprogramm von 2025 hat nur die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter geändert. Für Wohngebäude gilt § 7 Abs. 5a unverändert bis zum 30.09.2029.

Wer eine neu gebaute Wohnung als Kapitalanlage kauft, kann das Gebäude seit 2024 deutlich schneller abschreiben als bisher. Die degressive AfA für Wohngebäude nach § 7 Abs. 5a Einkommensteuergesetz (EStG) erlaubt in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge und senkt damit die Steuerlast genau in der Phase, in der Zinsen und Anlaufkosten am höchsten sind. Für Anlegerinnen und Anleger im Neubau ist sie damit einer der wichtigsten steuerlichen Hebel. Dieser Ratgeber erklärt die Voraussetzungen im Detail, zeigt mit gerechneten Beispielen, was die degressive AfA im Vergleich zur linearen AfA bringt, wann sich der Wechsel zur linearen Abschreibung lohnt und wie Sie die Sonderabschreibung nach § 7b EStG zusätzlich nutzen.

Was die degressive AfA für Wohngebäude ist

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes über seine Nutzungsdauer und macht sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich wirksam. Abschreibungsfähig ist nur der Gebäudeanteil einschließlich der anteiligen Kaufnebenkosten, nicht der Grund und Boden. Wie die AfA bei Wohnimmobilien grundsätzlich funktioniert und wie der Kaufpreis aufgeteilt wird, lesen Sie im Ratgeber AfA für Wohnimmobilien.

Bei der linearen AfA schreiben Sie jedes Jahr den gleichen Betrag ab. Für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden, beträgt der Satz nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG 3,00 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Das entspricht einer Nutzungsdauer von 33 Jahren und vier Monaten.

Bei der degressiven AfA schreiben Sie dagegen jedes Jahr einen festen Prozentsatz vom jeweiligen Restwert ab. Der Satz beträgt nach § 7 Abs. 5a Satz 4 EStG unveränderlich 5,00 %. Weil der Restwert jedes Jahr sinkt, sinkt auch der Abschreibungsbetrag. In den ersten Jahren liegt er deutlich über der linearen AfA, ab dem elften Jahr darunter.

Eingeführt wurde die Regelung mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024. Sie gilt rückwirkend für Bauvorhaben und Käufe ab dem 01.10.2023.

Voraussetzungen nach § 7 Abs. 5a EStG

Die degressive AfA ist an klare gesetzliche Bedingungen geknüpft. Alle müssen erfüllt sein:

VoraussetzungWas das Gesetz verlangt
LageGebäude in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums
NutzungDas Gebäude dient Wohnzwecken, bei gemischter Nutzung nur der Wohnanteil
NeubauVom Steuerpflichtigen selbst hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft
Zeitfenster BauherrBeginn der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029
Zeitfenster KäuferRechtswirksamer Kaufvertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029
EinkunftsartVermietung, also Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Betriebsvermögen; bei Eigennutzung gibt es keine AfA
EnergiestandardFür § 7 Abs. 5a nicht vorgeschrieben
KostenobergrenzeFür § 7 Abs. 5a nicht vorgeschrieben

Nach § 7 Abs. 5b EStG gilt die Regelung entsprechend für Eigentumswohnungen und für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter darstellen, also eigenständig genutzt und bewertet werden können. Für die typische Kapitalanlage, die vermietete Eigentumswohnung in einem neuen Mehrfamilienhaus, ist die degressive AfA damit anwendbar.

Wohnzwecke

Ein Gebäude dient Wohnzwecken, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Unterkunft zu bieten. Die klassische Mietwohnung erfüllt das. Bei gemischt genutzten Gebäuden, etwa mit einer Gewerbeeinheit im Erdgeschoss, gilt die degressive AfA nur für den Teil, der Wohnzwecken dient. Bei besonderen Wohnformen wie Apartments mit Serviceleistungen, Pflegeappartements oder Einheiten im Betreuten Wohnen sollten Sie vor dem Kauf steuerlich prüfen lassen, ob die Voraussetzung im konkreten Objekt erfüllt ist.

Neubau und Anschaffung bis zum Ende des Fertigstellungsjahres

Begünstigt sind nur neue Gebäude. Wer selbst baut, ist Hersteller. Wer kauft, muss das Gebäude oder die Wohnung bis zum Ende des Kalenderjahres anschaffen, in dem es fertiggestellt wurde. Angeschafft ist die Immobilie mit dem Übergang von Nutzen und Lasten, also dem Zeitpunkt, ab dem Ihnen die Wohnung wirtschaftlich zugerechnet wird. Die Eintragung im Grundbuch kann später erfolgen. Fertiggestellt ist ein Gebäude, sobald es bewohnbar ist, auch wenn noch kleinere Restarbeiten ausstehen.

Bestandsimmobilien und Wohnungen, die erst im Jahr nach ihrer Fertigstellung übergeben werden, fallen nicht unter § 7 Abs. 5a. Für sie bleibt es bei der linearen AfA.

Was als Baubeginn gilt

Beim Zeitpunkt kommt es auf die genaue Begrifflichkeit an, denn die degressive AfA und die Sonderabschreibung nach § 7b EStG knüpfen an unterschiedliche Daten an.

Für die degressive AfA gilt nach § 7 Abs. 5a Satz 2 EStG als Beginn der Herstellung das Datum in der Baubeginnsanzeige, die nach dem Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen ist. Maßgeblich ist also nicht der Tag des Bauantrags und nicht der Tag der Baugenehmigung, sondern der angezeigte Baubeginn. Ein Bauvorhaben, dessen Bauantrag schon 2022 gestellt wurde, kann deshalb begünstigt sein, wenn der Baubeginn nach dem 30.09.2023 angezeigt wurde. Schreibt das Landesrecht im Einzelfall keine Baubeginnsanzeige vor, muss die Bauherrin oder der Bauherr nach Satz 3 eine Erklärung abgeben, dass der Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde freiwillig mitgeteilt wurde.

Für die Sonderabschreibung nach § 7b EStG zählt dagegen der Bauantrag oder die Bauanzeige. Die Bauanzeige ersetzt in manchen Bundesländern bei genehmigungsfreien oder vereinfachten Verfahren den Bauantrag; sie ist nicht dasselbe wie die Baubeginnsanzeige.

RegelungMaßgebliches Datum für BauherrenMaßgebliches Datum für Käufer
Degressive AfA, § 7 Abs. 5a EStGBaubeginnsanzeige nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029Kaufvertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029, Anschaffung bis Ende des Fertigstellungsjahres
Sonder-AfA, § 7b EStGBauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029Bauantrag oder Bauanzeige des Bauträgers im selben Zeitraum, Anschaffung bis Ende des Fertigstellungsjahres

Kauf vom Bauträger: worauf Sie achten sollten

Die meisten Anleger bauen nicht selbst, sondern kaufen eine Neubauwohnung vom Bauträger. Für die degressive AfA kommt es dann auf zwei Punkte an.

Der Kaufvertrag muss nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen sein. Bei Immobilien ist das der notariell beurkundete Kaufvertrag. Wann der Bauträger mit dem Bau begonnen hat, spielt für Sie als Käufer bei § 7 Abs. 5a keine Rolle.
Nutzen und Lasten müssen spätestens am 31.12. des Jahres übergehen, in dem das Gebäude fertiggestellt wurde.

Der zweite Punkt verdient Aufmerksamkeit. Wird eine Wohnanlage im November 2027 fertiggestellt und die Übergabe verzögert sich auf Februar 2028, entfällt die degressive AfA, es bleibt bei 3,00 % linear. Prüfen Sie deshalb im Kaufvertrag, wie Fertigstellung und Übergabe geregelt sind, und lassen Sie sich Abnahme und Übergabe schriftlich bestätigen. Bei einem Kauf im Bau ist der Übergang von Nutzen und Lasten regelmäßig an die Fertigstellung und Übergabe gekoppelt, sodass beide Termine im gleichen Jahr liegen. Kritisch sind vor allem Fertigstellungen kurz vor dem Jahreswechsel.

Kaufen Sie eine bereits fertiggestellte Neubauwohnung, ist der Zeitpunkt noch wichtiger: Nur innerhalb des Fertigstellungsjahres ist die Wohnung im steuerlichen Sinne neu. Verkauft der Bauträger eine 2026 fertiggestellte Wohnung erst im Jahr 2027, kann die Käuferin oder der Käufer keine degressive AfA mehr nutzen.

Die AfA beginnt mit dem Monat der Anschaffung. Im ersten Jahr wird sie nach § 7 Abs. 5a Satz 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG zeitanteilig gekürzt. Bei einer Übergabe im Oktober setzen Sie also drei Zwölftel des Jahresbetrags an.

So wird die degressive AfA berechnet

Die Rechnung ist einfach: Im ersten Jahr setzen Sie 5,00 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes an. In jedem Folgejahr setzen Sie 5,00 % vom verbleibenden Restwert an. Der Prozentsatz ist unveränderlich, Sie können ihn weder erhöhen noch senken. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind während der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5a Satz 6 EStG ausgeschlossen.

Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Kaufpreisaufteilung: Kaufpreis plus Kaufnebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar und Grundbuch, abzüglich des Anteils für Grund und Boden. Bei Neubauwohnungen weist der Bauträger die Aufteilung häufig im Kaufvertrag aus. Das Finanzamt prüft, ob sie angemessen ist.

Beispielrechnung: Linear 3,00 % und degressiv 5,00 % im Vergleich (alle Werte angenommen)

Eine Anlegerin kauft eine Neubauwohnung vom Bauträger. Nutzen und Lasten gehen im Januar über, sodass bereits im ersten Jahr der volle Jahresbetrag gilt. Nach Kaufpreisaufteilung entfallen einschließlich anteiliger Nebenkosten 300.000 € auf das Gebäude. Ab dem 15. Jahr wechselt sie zur linearen AfA (Begründung im nächsten Abschnitt).

JahrDegressiver BetragDegressiv kumulierter BetragLinearer BetragLinear kumulierter BetragVorsprung der degressiven AfA (Betrag)
115.000 €15.000 €9.000 €9.000 €6.000 €
214.250 €29.250 €9.000 €18.000 €11.250 €
313.538 €42.788 €9.000 €27.000 €15.788 €
512.218 €67.866 €9.000 €45.000 €22.866 €
109.454 €120.379 €9.000 €90.000 €30.379 €
118.981 €129.360 €9.000 €99.000 €30.360 €
147.700 €153.698 €9.000 €126.000 €27.698 €
15 (Wechsel)7.567 €161.265 €9.000 €135.000 €26.265 €
207.567 €199.102 €9.000 €180.000 €19.102 €

Alle Werte sind auf volle Euro gerundet. Nach zehn Jahren hat die Anlegerin mit der degressiven AfA 120.379 € abgeschrieben, linear wären es 90.000 €. Nach 20 Jahren liegt sie bei 199.102 € gegenüber 180.000 €.

ZeitraumDegressiver AfA-BetragLinearer AfA-BetragMehr-AfA (Betrag)Steuereffekt der Mehr-AfA bei 42,00 % (Betrag)
10 Jahre120.379 €90.000 €30.379 €12.759 €
20 Jahre199.102 €180.000 €19.102 €8.023 €

Der Steuereffekt ist mit einem angenommenen Grenzsteuersatz von 42,00 % ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gerechnet. Der Vorsprung ist nach zehn Jahren am größten und schmilzt danach, weil die degressiven Beträge ab dem elften Jahr unter 9.000 € liegen. Über die gesamte Nutzungsdauer schreibt die Anlegerin in beiden Varianten genau 300.000 € ab.

Rechtlicher Hinweis zur Beispielrechnung
Die Beispielrechnung dient ausschließlich der unverbindlichen Veranschaulichung einer Immobilieninvestition und stellt keine Wirtschaftlichkeits-, Finanzierungs- oder Renditeprognose dar. Tatsächliche Einnahmen, Kosten, steuerliche Auswirkungen und Wertentwicklungen können aufgrund individueller Gegebenheiten sowie wirtschaftlicher und rechtlicher Veränderungen abweichen. Eine bestimmte wirtschaftliche Entwicklung wird nicht zugesichert. Die Darstellung ersetzt keine individuelle Finanzierungs-, Steuer- oder Rechtsberatung.

Die Tabelle zeigt den Kern der degressiven AfA: Sie erhöht die Abschreibung nicht insgesamt, sondern zieht sie zeitlich nach vorne. Das hat drei wirtschaftliche Folgen.

Liquidität in der Anfangsphase: Die höhere AfA senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen gerade in den Jahren, in denen der Zinsanteil der Rate am höchsten ist und der Cashflow einer finanzierten Wohnung meist am knappsten ausfällt.
Zinsvorteil: Eine Steuer, die Sie heute nicht zahlen, steht Ihnen früher zur Verfügung, etwa für Sondertilgungen.
Steuersatz im Zeitverlauf: Liegt Ihr persönlicher Steuersatz heute höher als in späteren Jahren, zum Beispiel im Ruhestand, wirkt die Verschiebung zusätzlich zu Ihren Gunsten. Liegt er später höher, schrumpft der Vorteil.

Wechsel zur linearen AfA: wann er sich lohnt

Nach § 7 Abs. 5a Satz 7 EStG dürfen Sie von der degressiven zur linearen AfA wechseln. Der umgekehrte Weg ist nicht vorgesehen: Wer zunächst linear abschreibt, kann später nicht in die degressive AfA wechseln. Das Wahlrecht für die degressive AfA üben Sie deshalb in der Steuererklärung für das erste Jahr aus.

Wichtig ist, wie die AfA nach dem Wechsel berechnet wird. Es gilt nicht wieder der Satz von 3,00 % der ursprünglichen Kosten. Nach § 7 Abs. 5a Satz 8 EStG bemisst sich die weitere AfA nach dem Restwert und dem Prozentsatz, der sich unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer ergibt. Der verbleibende Restwert wird also gleichmäßig auf die Jahre verteilt, die von der Nutzungsdauer von 33 Jahren und vier Monaten noch übrig sind.

Daraus ergibt sich eine klare Regel: Der Wechsel lohnt sich ab dem Jahr, in dem der lineare Betrag aus Restwert geteilt durch Restnutzungsdauer höher ist als 5,00 % vom Restwert. Das ist der Fall, sobald die Restnutzungsdauer unter 20 Jahre fällt, denn 100 geteilt durch 20 ergibt genau 5,00.

Beginn des JahresBereits abgelaufene JahreRestnutzungsdauerLinearer Satz auf den RestwertDegressiver SatzErgebnis
111023,33 Jahre4,29 %5,00 %Degressiv bleiben
141320,33 Jahre4,92 %5,00 %Degressiv bleiben
151419,33 Jahre5,17 %5,00 %Wechseln
161518,33 Jahre5,45 %5,00 %Spätestens jetzt wechseln

Bei einer vollen Nutzung ab Januar des ersten Jahres ist das 15. Jahr der rechnerisch optimale Zeitpunkt für den Wechsel. Im Beispiel oben beträgt der Restwert zu Beginn des 15. Jahres 146.302 €. Verteilt auf 19,33 Jahre ergibt das eine lineare AfA von 7.567 € jährlich. Degressiv wären es nur noch 7.315 € gewesen. Wer später wechselt, verschenkt zwar keine Abschreibung insgesamt, verschiebt sie aber unnötig in die Zukunft. Wechseln Sie früher, sinkt die AfA sofort unter den degressiven Betrag.

Beginnt die AfA im ersten Jahr nur zeitanteilig, verschiebt sich der optimale Zeitpunkt entsprechend. Rechnen Sie den Wechsel deshalb mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater auf Basis Ihres tatsächlichen Anschaffungsmonats nach. Ein Hinweis zur Praxis: Für die ersten zehn Jahre stellt sich die Frage des Wechsels nicht, die degressive AfA liegt in diesem Zeitraum immer vorn.

Kombination mit der Sonder-AfA nach § 7b EStG

Neben der degressiven AfA können Sie für neue Mietwohnungen die Sonderabschreibung nach § 7b EStG nutzen. Das Gesetz erlaubt sie ausdrücklich „neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 oder 5a“. Die Sonder-AfA beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den drei Folgejahren jeweils bis zu 5,00 % der Bemessungsgrundlage, zusammen also bis zu 20,00 %. Anders als die reguläre AfA wird sie im ersten Jahr nicht zeitanteilig gekürzt.

Voraussetzungen der Sonder-AfA

Neue Wohnung: Durch die Baumaßnahme entsteht eine Wohnung, die es vorher nicht gab. Käufer müssen sie bis zum Ende des Fertigstellungsjahres anschaffen.
Zeitraum: Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029. Bei einem Kauf vom Bauträger zählt dessen Bauantrag, nicht das Datum Ihres Kaufvertrags.
Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse: Das Gebäude muss zwei Anforderungen erfüllen. Es erreicht energetisch den Standard Effizienzhaus 40, und es erhält zusätzlich das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG). Das QNG-Siegel bewertet nicht den Energiebedarf, sondern weitere Kriterien wie die Ökobilanz über den Lebenszyklus, die verwendeten Baustoffe, die Vermeidung von Schadstoffen und die Barrierefreiheit. Ein Effizienzhaus 40 erhält das Siegel deshalb nicht automatisch. Die Zertifizierung muss bereits vor Baubeginn geplant und mit einer akkreditierten Zertifizierungsstelle vereinbart werden, das Zertifikat selbst wird nach Fertigstellung ausgestellt.
Baukostenobergrenze: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung einschließlich der Nebenräume dürfen 5.200 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Grund und Boden zählt nicht mit, anteilige Kaufnebenkosten für das Gebäude dagegen schon. Wird die Grenze überschritten, entfällt die Sonder-AfA vollständig.
Bemessungsgrundlage: Sie ist auf höchstens 4.000 € je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.
Vermietung zu Wohnzwecken: Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken vermietet werden. Ferienwohnungen und andere vorübergehende Beherbergung sind ausgeschlossen.

Wird die Wohnung innerhalb dieser zehn Jahre nicht mehr zu Wohnzwecken vermietet, steuerfrei veräußert oder überschreiten nachträgliche Kosten in den ersten drei Jahren die Baukostenobergrenze, wird die Sonder-AfA nach § 7b Abs. 4 EStG rückgängig gemacht. Die Einschränkung durch die EU-De-minimis-Regeln greift für Bauanträge ab 2023 nur bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, nicht bei der privaten Vermietung. Der Standard Effizienzhaus 40 ist auch Voraussetzung für die Förderkredite der KfW im Programm 298, und zwar mit und ohne QNG-Siegel. Mit Siegel steigt dort der Kredithöchstbetrag. Die Einzelheiten erläutern wir im Ratgeber KfW-40-Förderung.

Wie beide Abschreibungen zusammenwirken

Während der vier Jahre der Sonder-AfA läuft die degressive AfA in gesetzlicher Höhe weiter, ohne die Begrenzung auf 4.000 € je Quadratmeter. Ob die Sonder-AfA den Restwert für die degressive AfA bereits während der vier Jahre mindert, ist nicht abschließend geklärt; die Beispiele in diesem Ratgeber unterstellen, dass sie ihn nicht mindert. Lassen Sie diesen Punkt von Ihrer Steuerberatung prüfen. Nach Ablauf der vier Jahre bemisst sich die AfA nach § 7a Abs. 9 EStG nach dem verbleibenden Restwert. Nach der aktuellen Fassung der Vorschrift können Sie dabei den degressiven Satz nach § 7 Abs. 5a weiterführen oder den Restwert linear auf die Restnutzungsdauer verteilen.

Beispielrechnung: Degressive AfA plus Sonder-AfA (alle Werte angenommen)

Ein Anleger kauft eine 70 Quadratmeter große Neubauwohnung in einem Effizienzhaus 40 mit QNG-Siegel. Der Bauantrag des Bauträgers wurde 2025 gestellt, Nutzen und Lasten gehen im Januar des Fertigstellungsjahres über. Auf das Gebäude entfallen einschließlich anteiliger Nebenkosten 350.000 €.

Baukosten je Quadratmeter: 350.000 € geteilt durch 70 ergibt 5.000 €. Die Obergrenze von 5.200 € ist eingehalten.
Bemessungsgrundlage Sonder-AfA: höchstens 4.000 € mal 70 Quadratmeter, also 280.000 €.
Sonder-AfA: 5,00 % von 280.000 € ergibt 14.000 € in den Jahren 1 bis 4.
Degressive AfA: 5,00 % vom Restwert auf Basis von 350.000 €.
JahrDegressive AfA (Betrag)Sonder-AfA (Betrag)Summe (Betrag)Kumulierter Betrag
117.500 €14.000 €31.500 €31.500 €
216.625 €14.000 €30.625 €62.125 €
315.794 €14.000 €29.794 €91.919 €
415.004 €14.000 €29.004 €120.923 €
511.454 €0 €11.454 €132.377 €
108.863 €0 €8.863 €181.607 €

Alle Werte sind auf volle Euro gerundet. In den ersten vier Jahren schreibt der Anleger zusammen 120.923 € ab, das sind rund 34,55 % der Gebäudekosten. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 42,00 % mindert das die Einkommensteuer in diesen Jahren um rund 50.788 €. Nach dem vierten Jahr beträgt der Restwert 229.077 €; davon schreibt er weiter 5,00 % degressiv ab. Nach zehn Jahren hat er insgesamt 181.607 € abgeschrieben. Mit linearer AfA allein wären es 105.000 € gewesen, mit linearer AfA plus Sonder-AfA rund 149.500 €.

Rechtlicher Hinweis zur Beispielrechnung
Die Beispielrechnung dient ausschließlich der unverbindlichen Veranschaulichung einer Immobilieninvestition und stellt keine Wirtschaftlichkeits-, Finanzierungs- oder Renditeprognose dar. Tatsächliche Einnahmen, Kosten, steuerliche Auswirkungen und Wertentwicklungen können aufgrund individueller Gegebenheiten sowie wirtschaftlicher und rechtlicher Veränderungen abweichen. Eine bestimmte wirtschaftliche Entwicklung wird nicht zugesichert. Die Darstellung ersetzt keine individuelle Finanzierungs-, Steuer- oder Rechtsberatung.

Die Kombination zeigt, wie vorteilhaft sich gerade in den ersten Jahren die passend gewählte Abschreibung auswirken kann. Sie zeigt aber auch, dass der Restwert danach deutlich niedriger ist und die laufende AfA in späteren Jahren entsprechend geringer ausfällt. Wie Abschreibung, Zinsen und weitere Werbungskosten zusammen Ihre Steuerlast beeinflussen, zeigt unser Überblick Steuern sparen mit Immobilien.

Degressive AfA 2026: Stand der Gesetzgebung

Stand: Oktober 2026. Die Regelungen zur degressiven AfA für Wohngebäude gelten in der Fassung des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 unverändert. Das Zeitfenster endet am 30.09.2029: Bis dahin muss bei Bauherren der Baubeginn angezeigt oder bei Käufern der Kaufvertrag abgeschlossen sein. Die Anschaffung selbst und die Fertigstellung dürfen später liegen, solange die Anschaffung im Fertigstellungsjahr erfolgt.

Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom Juli 2025, oft als „Investitionsbooster“ bezeichnet, hat § 7 Abs. 5a nicht verändert. Es betrifft die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach § 7 Abs. 2 EStG: Für Anschaffungen oder Herstellungen nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 können Unternehmen das Dreifache des linearen Satzes, höchstens 30,00 %, vom jeweiligen Buchwert abschreiben. Auch dort ist der Wechsel zur linearen AfA zulässig, aber nicht umgekehrt. Mit Wohngebäuden hat diese Regelung nichts zu tun. Wer nach „degressive AfA 2026“ sucht, trifft deshalb auf zwei verschiedene Vorschriften: 5,00 % vom Restwert für neue Wohngebäude und bis zu 30,00 % für Maschinen, Fahrzeuge und andere bewegliche Wirtschaftsgüter von Unternehmen.

Ob das Zeitfenster der degressiven AfA für Wohngebäude über den 30.09.2029 hinaus verlängert wird, ist offen (Stand: Oktober 2026). Planen Sie deshalb mit dem geltenden Zeitfenster.

Was die degressive AfA für Ihre Entscheidung bedeutet

Die degressive AfA ist ein starkes Argument für den Neubau, sie ersetzt aber keine solide Investitionsrechnung. Für Ihre Entscheidung sind vier Punkte wichtig.

Steuersatz: Der Vorteil wächst mit Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz, also dem Steuersatz, mit dem jeder zusätzliche Euro Ihres Einkommens besteuert wird. Er liegt in der Einkommensteuer zwischen 14,00 % und 45,00 %. Bei niedrigem Einkommen fällt der Vorteil entsprechend geringer aus.
Haltedauer: Die Abschreibungen mindern die Anschaffungskosten, die bei einem Verkauf vom Veräußerungserlös abgezogen werden. Verkaufen Sie innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren, erhöht eine höhere AfA den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG. Nach Ablauf der Frist ist der Gewinn aus dem Privatvermögen in der Regel steuerfrei. Details erläutert der Ratgeber Spekulationssteuer bei Immobilien.
Objektqualität: Lage, Bausubstanz, Vermietbarkeit und Kaufpreis entscheiden über den langfristigen Erfolg. Eine Abschreibung gleicht einen zu hohen Kaufpreis nicht aus. Rechnen Sie das Objekt mit dem Renditerechner und prüfen Sie die Mietrendite nach Abzug aller Kosten.
Steuererklärung: Die AfA machen Sie in der Anlage V geltend. Wie Mieteinnahmen und Werbungskosten dort zusammenkommen, lesen Sie im Beitrag Mieteinnahmen versteuern.

Checkliste vor dem Kauf einer Neubauwohnung

Datum des notariellen Kaufvertrags liegt nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029
Geplanter Fertigstellungstermin und Übergang von Nutzen und Lasten liegen im selben Kalenderjahr
Kaufpreisaufteilung zwischen Gebäude und Grund und Boden ist im Kaufvertrag ausgewiesen und nachvollziehbar
Wohnung wird zu Wohnzwecken vermietet, nicht selbst genutzt und nicht als Ferienwohnung
Für die Sonder-AfA: Datum des Bauantrags des Bauträgers, Nachweis Effizienzhaus 40 und QNG-Zertifizierung, Kosten je Quadratmeter Wohnfläche unter 5.200 €
Wechsel zur linearen AfA als Termin für das 15. Jahr vormerken und mit Ihrer Steuerberatung abstimmen

Fazit: Höhere Abschreibung in den ersten Jahren für neue Mietwohnungen

Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG ist für Neubau-Kapitalanlagen ein wirksames Instrument zur Steueroptimierung. Mit 5,00 % vom Restwert schreiben Sie in den ersten zehn Jahren rund ein Drittel mehr ab als mit der linearen AfA von 3,00 %, und mit der Sonder-AfA nach § 7b EStG lässt sich die Abschreibung in den ersten vier Jahren noch einmal deutlich erhöhen. Entscheidend sind die Termine: Kaufvertrag oder Baubeginn vor dem 01.10.2029, Anschaffung im Fertigstellungsjahr und für die Sonder-AfA ein Bauantrag nach 2022 mit Effizienzhaus 40 und QNG-Siegel. Der rechnerisch beste Zeitpunkt für den Wechsel zur linearen AfA liegt im 15. Jahr.

Ob und wie stark sich die degressive AfA für Sie auswirkt, hängt von Ihrem Einkommen, Ihrer Finanzierung und Ihrer geplanten Haltedauer ab. Lassen Sie die steuerlichen Effekte vor dem Kauf durch Ihre Steuerberatung berechnen. Passende Objekte finden Sie in unserer Übersicht zu Neubauwohnungen als Kapitalanlage und in der gesamten Immobilienübersicht. Gerne beraten wir Sie persönlich und kostenfrei zu Neubauprojekten, bei denen die degressive AfA in Betracht kommt. Nutzen Sie dafür unser Kontaktformular.

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Häufige Fragen beim Kauf von Immobilien

Die Entscheidung für eine Investition in Immobilien hängt von mehreren Faktoren ab. Hier finden Sie die relevantesten Kriterien für ein Investment.

Nach § 7 Abs. 5a EStG schreiben Sie jährlich 5,00 % vom jeweiligen Restwert des Gebäudes ab, statt 3,00 % linear von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Satz ist unveränderlich. In den ersten zehn Jahren schreiben Sie damit rund ein Drittel mehr ab als linear, über die gesamte Nutzungsdauer bleibt die Summe der Abschreibungen gleich.

Begünstigt sind neue Wohngebäude und Eigentumswohnungen, die vermietet werden. Bauherren brauchen eine Baubeginnsanzeige nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029. Käuferinnen und Käufer brauchen einen notariellen Kaufvertrag in diesem Zeitraum und müssen die Wohnung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung anschaffen. Bestandsimmobilien und selbst genutzte Wohnungen sind ausgeschlossen.

Dann entfällt die degressive AfA, und es bleibt bei 3,00 % linear. Nutzen und Lasten müssen spätestens am 31.12. des Jahres übergehen, in dem das Gebäude fertiggestellt wurde. Prüfen Sie deshalb im Kaufvertrag, wie Fertigstellung und Übergabe geregelt sind, besonders bei Fertigstellungen kurz vor dem Jahreswechsel.

Rechnerisch ab dem 15. Jahr, wenn die AfA ab Januar des ersten Jahres voll angesetzt wurde. Ab dann ist der Restwert, verteilt auf die Restnutzungsdauer, höher als 5,00 % vom Restwert. Der Wechsel ist nur einmal und nur in diese Richtung zulässig. Beginnt die AfA im ersten Jahr zeitanteilig, verschiebt sich der Zeitpunkt; stimmen Sie ihn mit Ihrer Steuerberatung ab.

Ja. Die Sonder-AfA von bis zu 5,00 % im Jahr der Anschaffung und in den drei Folgejahren kommt zusätzlich hinzu. Voraussetzungen sind ein Bauantrag nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029, ein Effizienzhaus 40 mit QNG-Siegel und Baukosten von höchstens 5.200 € je Quadratmeter Wohnfläche. Die Bemessungsgrundlage ist auf 4.000 € je Quadratmeter begrenzt.