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AfA für Wohnimmobilien

5  % AfA für Wohnimmobilien

Profitieren Sie vom größten Steuersparpaket für Immobilienanlegerinnen und -anleger seit jeher! Entdecken Sie jetzt die Möglichkeiten für gezielten Vermögensaufbau mit Wohnimmobilien als Kapitalanlage.

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Steuerrückfluss als Vermögensaufbau

Die Bundesregierung hat die steuerliche Förderung für Wohnimmobilien beschlossen, um den Wohnungsbau anzukurbeln. Damit wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetzes das größte Steuersparpaket für Immobilieninvestitionen seit jeher auf den Weg gebracht.

Mit der degressiven Abschreibung (AfA) in Höhe von 5 % profitieren Käuferinnen und Käufer neu gebauter Wohnimmobilien von hohen Abschreibungssummen und immensen steuerlichen Rückflüssen.

Die Höhe der Abschreibung sowie die Dauer der Inanspruchnahme sind überdies nicht begrenzt. Auch sieht die Regelung keine Obergrenzen für Baukosten bzw. Kaufpreise vor.

Damit stellt die degressive Abschreibung in Höhe von 5 % nicht nur eine spürbare Entlastung bei der Finanzierung und Investition dar, sondern ist eine zusätzliche Säule für den gezielten Vermögensaufbau in Form von Immobilien als Kapitalanlage.

Und so funktioniert's in der Praxis

Wurde z. B. eine entsprechende Wohnimmobilie für 400.000 € gekauft (ohne Erwerbsnebenkosten), werden im ersten Jahr 20.000 € abgesetzt (5 % von 400.000 €), im zweiten Jahr 19.000 € (5 % von 380.000 € abzüglich der 19.000 € = 361.000 € Restwert) usw.

 

Bei einer angenommenen Steuerbelastung von 40 % erzielen Investoren somit rund 8.000 € Steuerrückfluss. Diese Entlastung sollten Immobilienkäufer für sich zu nutzen wissen und bei ihrer Investitionsstrategie berücksichtigen!

Die Kosten für Grund und Boden sind im Kaufpreis nicht enthalten – diese sind nicht abschreibungsfähig.

Alle Fakten auf einen Blick

  • Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute bzw. neu erworbene Wohnimmobilien, die mindestens den Energie-Effizienzstandard 55 erfüllen.
  • Für Bauherrinnen und Bauherren gilt: Der Baubeginn der Immobilie muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen.
  • Für Käuferinnen und Käufer gilt: Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 01. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden, die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
  • Im ersten Jahr können 5 % der Investitionskosten, in den folgenden Jahren jeweils 5 % vom jährlichen Restwert steuerlich geltend gemacht werden.
  • Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig.
  • Zudem ist der Wechsel zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG möglich.
  • Um die Steuervorteile effektiv zu nutzen, empfiehlt sich die fachkundige Beratung einer Steuerberatung.

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Martin Finze, Immobilienexperte bei Deutschland.Immobilien
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