ZvE (zu versteuerndes Einkommen)
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Das zu versteuernde Einkommen (ZvE) ist die zentrale Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer in Deutschland. Es entspricht nicht dem Bruttogehalt und auch nicht einfach der Summe aller Einnahmen. Vielmehr entsteht das ZvE erst, nachdem die steuerlich relevanten Einkünfte ermittelt und gesetzlich vorgesehene Abzüge berücksichtigt wurden.

§ 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) definiert das zu versteuernde Einkommen als das Einkommen vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und um sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge. Auf dieses ZvE wird grundsätzlich der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG angewendet.

Für Eigentümer einer vermieteten Anlage-Immobilie ist das ZvE besonders relevant, weil Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG grundsätzlich in die Einkommensteuerermittlung einfließen. Dabei werden nicht die gesamten Mieteinnahmen besteuert, sondern der steuerliche Überschuss nach Abzug berücksichtigungsfähiger Werbungskosten.

Was bedeutet ZvE?

ZvE ist die gebräuchliche Abkürzung für zu versteuerndes Einkommen.

Das ZvE ist der Betrag, auf den grundsätzlich der tarifliche Einkommensteuersatz angewendet wird. Es steht deshalb am Ende einer mehrstufigen steuerlichen Berechnung.

Vereinfacht verläuft die Ermittlung über folgende Stufen:

  • Einnahmen und steuerlich relevante Einkünfte ermitteln,
  • Einkünfte der sieben Einkunftsarten zusammenführen,
  • bestimmte Entlastungs- und Abzugsbeträge berücksichtigen,
  • Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abziehen,
  • gegebenenfalls weitere gesetzliche Freibeträge berücksichtigen und
  • daraus das zu versteuernde Einkommen bestimmen.

Das ZvE ist damit regelmäßig niedriger als das Bruttoeinkommen.

Zu versteuerndes Einkommen einfach erklärt

Zu versteuerndes Einkommen einfach erklärt: Das Finanzamt besteuert nicht einfach sämtliche Einnahmen eines Steuerpflichtigen. Zunächst werden nach den gesetzlichen Regeln die Einkünfte ermittelt und anschließend verschiedene abzugsfähige Beträge berücksichtigt.

Was nach diesen Berechnungsschritten übrig bleibt, ist – vereinfacht – das zu versteuernde Einkommen.

Auf dieses ZvE wird anschließend grundsätzlich der Einkommensteuertarif angewendet.

Ist das zu versteuernde Einkommen das Bruttoeinkommen?

Nein. Bruttoeinkommen und zu versteuerndes Einkommen sind unterschiedliche Größen.

Beim Arbeitslohn ist das Bruttogehalt beispielsweise zunächst eine Einnahme. Für die Einkommensteuerberechnung werden jedoch unter anderem Werbungskosten, Sonderausgaben, gegebenenfalls außergewöhnliche Belastungen und weitere gesetzliche Abzugsbeträge berücksichtigt.

Das Bundesfinanzministerium weist deshalb darauf hin, dass vom Bruttolohn zum zu versteuernden Einkommen sämtliche persönlichen und individuellen Freibeträge, Pauschalen und abzugsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden müssen.

Ist das ZvE dasselbe wie das Nettoeinkommen?

Nein. Auch das Nettoeinkommen ist nicht mit dem ZvE gleichzusetzen.

Das Nettoeinkommen bezeichnet im Alltag meist den Betrag, der nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen tatsächlich verfügbar bleibt.

Das ZvE ist dagegen eine steuerliche Rechengröße vor der Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer.

Die Reihenfolge ist vereinfacht:

Einkünfte → zu versteuerndes Einkommen → tarifliche Einkommensteuer

Das individuell verfügbare Nettoeinkommen ergibt sich erst aus weiteren Zahlungs- und Abzugsgrößen.

Welche Einkünfte fließen in das ZvE ein?

§ 2 Abs. 1 EStG unterscheidet sieben Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.

Bei den Gewinneinkunftsarten wird grundsätzlich der steuerliche Gewinn ermittelt. Bei den übrigen Einkunftsarten ist grundsätzlich der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten maßgeblich.

Für bestimmte Kapitaleinkünfte gelten Sonderregeln. Kapitalerträge, die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d EStG unterliegen, werden nach § 2 Abs. 5b EStG grundsätzlich nicht in das tarifliche ZvE einbezogen.

Wie wird das zu versteuernde Einkommen berechnet?

Die gesetzliche Berechnung folgt mehreren Stufen.

Vereinfacht lässt sich der Weg zum ZvE so darstellen:

Summe der Einkünfte
− bestimmte gesetzliche Entlastungsbeträge
= Gesamtbetrag der Einkünfte

Gesamtbetrag der Einkünfte
− Sonderausgaben
− außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen

Einkommen
− gegebenenfalls Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG
− sonstige gesetzlich abzuziehende Beträge
= zu versteuerndes Einkommen

Die tatsächliche Steuerberechnung kann abhängig vom Einzelfall weitere Vorschriften enthalten. Die Darstellung dient daher als systematische Übersicht und nicht als vollständiges Berechnungsschema für jeden Steuerfall.

Was ist die Summe der Einkünfte?

Die Summe der Einkünfte entsteht grundsätzlich durch die Zusammenfassung der steuerlich relevanten Ergebnisse aus den verschiedenen Einkunftsarten.

Bei Arbeitnehmern können dies beispielsweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sein. Bei Eigentümern einer vermieteten Immobilie können zusätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinzukommen.

Wichtig ist die begriffliche Abgrenzung: „Einkünfte“ sind nicht dasselbe wie „Einnahmen“.

Bei Vermietung wird beispielsweise grundsätzlich der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt.

Was ist der Gesamtbetrag der Einkünfte?

Nach § 2 Abs. 3 EStG ist der Gesamtbetrag der Einkünfte die Summe der Einkünfte, vermindert um bestimmte gesetzlich definierte Beträge.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Altersentlastungsbetrag,
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und
  • der Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG.

Welche dieser Positionen im konkreten Steuerfall relevant ist, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab.

Wie wird aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte das Einkommen?

Nach § 2 Abs. 4 EStG entsteht das Einkommen, indem vom Gesamtbetrag der Einkünfte insbesondere:

  • Sonderausgaben und
  • außergewöhnliche Belastungen

abgezogen werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zu den Sonderausgaben können beispielsweise bestimmte Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Spenden oder weitere gesetzlich definierte Aufwendungen gehören.

Außergewöhnliche Belastungen betreffen demgegenüber bestimmte zwangsläufig entstehende Aufwendungen, für die das EStG eigene Voraussetzungen und Grenzen festlegt.

Wie wird aus dem Einkommen das ZvE?

Nach § 2 Abs. 5 EStG wird das Einkommen um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und um sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge vermindert.

Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen.

Bei Kindern ist zusätzlich der Familienleistungsausgleich nach § 31 EStG zu berücksichtigen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird geprüft, ob die steuerliche Freistellung durch das Kindergeld ausreicht oder die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG günstiger wirken.

Für 2026 betragen die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG pro Elternteil:

  • 3.414 Euro Kinderfreibetrag und
  • 1.464 Euro Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung.

Bei zusammenveranlagten Eltern können sich die Beträge unter den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend verdoppeln.

Beispiel: ZvE vereinfacht berechnen

Angenommen, eine steuerpflichtige Person erzielt im Jahr bereits nach Ermittlung der jeweiligen Werbungskosten:

  • 52.000 Euro Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und
  • 8.000 Euro Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die vereinfachte Summe der Einkünfte beträgt damit:

52.000 Euro + 8.000 Euro = 60.000 Euro

Angenommen, es bestehen keine weiteren Entlastungsbeträge und es können anschließend 7.000 Euro Sonderausgaben sowie 1.000 Euro berücksichtigungsfähige außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Dann ergibt sich vereinfacht:

60.000 Euro − 7.000 Euro − 1.000 Euro = 52.000 Euro

Wenn keine weiteren Abzugsbeträge oder Freibeträge zu berücksichtigen sind, beträgt das ZvE in diesem vereinfachten Beispiel 52.000 Euro.

Die tatsächliche Berechnung in einer Steuererklärung kann deutlich komplexer sein.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

Der Grundfreibetrag beträgt im Veranlagungszeitraum 2026 12.348 Euro.

Bis zu diesem Betrag beträgt die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG grundsätzlich 0 Euro.

Wichtig: Der Grundfreibetrag wird bei der regulären Tarifberechnung nicht einfach als gesonderter Betrag vom zuvor ermittelten ZvE abgezogen. Er ist bereits in den Einkommensteuertarif eingebaut.

Das ZvE und der Grundfreibetrag sind deshalb zwei unterschiedliche Begriffe.

Welche Einkommensteuersätze gelten 2026?

Nach § 32a EStG gelten für den Veranlagungszeitraum 2026 bei Einzelveranlagung folgende Tarifzonen:

  • bis 12.348 Euro ZvE: keine tarifliche Einkommensteuer
  • 12.349 bis 17.799 Euro: erste Progressionszone
  • 17.800 bis 69.878 Euro: zweite Progressionszone
  • 69.879 bis 277.825 Euro: tarifliche Grenzbelastung von 42 % innerhalb der gesetzlichen Formel
  • ab 277.826 Euro: tarifliche Grenzbelastung von 45 % innerhalb der gesetzlichen Formel

Die 42 beziehungsweise 45 % sind Grenzsteuersätze und bedeuten nicht, dass das gesamte zu versteuernde Einkommen mit diesem Satz besteuert wird.

Der deutsche Einkommensteuertarif ist progressiv: Mit zunehmendem ZvE steigt grundsätzlich die Steuerbelastung des jeweils zusätzlich verdienten steuerpflichtigen Einkommens.

Was ist der Grenzsteuersatz?

Der Grenzsteuersatz beschreibt, mit welchem Steuersatz der nächste zusätzliche Euro des steuerpflichtigen Einkommens innerhalb des Tarifs belastet wird.

Er ist vom Durchschnittssteuersatz zu unterscheiden.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger kann sich in einem Tarifbereich mit einem Grenzsteuersatz von 42 % befinden, obwohl seine durchschnittliche Einkommensteuerbelastung auf das gesamte ZvE deutlich niedriger ist.

Diese Unterscheidung ist bei der steuerlichen Einordnung zusätzlicher Einkünfte – beispielsweise aus Vermietung – besonders wichtig.

Was ist der Durchschnittssteuersatz?

Der Durchschnittssteuersatz setzt die tarifliche Einkommensteuer ins Verhältnis zum gesamten zu versteuernden Einkommen.

Vereinfacht:

Durchschnittssteuersatz = Einkommensteuer ÷ ZvE × 100

Da der Einkommensteuertarif progressiv ausgestaltet ist, liegt der Durchschnittssteuersatz typischerweise unter dem Grenzsteuersatz.

Wie funktioniert das ZvE bei zusammenveranlagten Ehegatten?

Bei Ehegatten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, gilt grundsätzlich das Splitting-Verfahren nach § 32a Abs. 5 EStG.

Die tarifliche Einkommensteuer wird dabei vereinfacht so berechnet:

  • Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert.
  • Für diese Hälfte wird die tarifliche Einkommensteuer berechnet.
  • Das Ergebnis wird verdoppelt.

Deshalb sollten die Tarifgrenzen einer Einzelveranlagung nicht einfach unverändert auf zusammenveranlagte Ehegatten übertragen werden.

Wie wirken sich vermietete Immobilien auf das ZvE aus?

Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen gehören nach § 21 EStG grundsätzlich zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Für das ZvE sind nicht einfach die vereinnahmten Bruttomieten maßgeblich. Vereinfacht wird zunächst gerechnet:

Mieteinnahmen − berücksichtigungsfähige Werbungskosten = Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Dieses steuerliche Ergebnis fließt grundsätzlich in die Ermittlung der Summe der Einkünfte ein.

Eine Anlage-Immobilie kann das zu versteuernde Einkommen deshalb je nach steuerlichem Ergebnis erhöhen oder – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – durch negative Einkünfte mindern.

Welche Werbungskosten können bei Vermietung relevant sein?

§ 9 EStG definiert Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Bei einer vermieteten Immobilie können – abhängig vom konkreten Fall – beispielsweise relevant sein:

  • Schuldzinsen für ein zur Vermietung eingesetztes Darlehen,
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) auf den abschreibungsfähigen Gebäudeanteil,
  • bestimmte nicht auf den Mieter umgelegte laufende Kosten,
  • bestimmte Erhaltungsaufwendungen,
  • Verwaltungskosten und
  • weitere unmittelbar mit der Vermietung zusammenhängende Aufwendungen.

Ob eine Ausgabe sofort, verteilt oder überhaupt abzugsfähig ist, richtet sich nach den jeweiligen steuerlichen Vorschriften.

Senken Kreditzinsen bei einer vermieteten Immobilie das ZvE?

Schuldzinsen können nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG Werbungskosten sein, wenn sie mit einer steuerpflichtigen Einkunftsart wirtschaftlich zusammenhängen.

Wird ein Darlehen beispielsweise nachweisbar zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie verwendet, können die darauf entfallenden Schuldzinsen grundsätzlich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mindern.

Entscheidend ist der tatsächliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Darlehen und Einkunftserzielung.

Senkt die Tilgung einer Immobilie das ZvE?

Nein, die Darlehenstilgung selbst ist grundsätzlich keine Werbungskostenposition.

Die Tilgung reduziert die Darlehensschuld. Sie stellt damit die Rückzahlung des aufgenommenen Kapitals dar.

Bei der steuerlichen Betrachtung muss deshalb klar zwischen:

  • Schuldzinsen: können bei entsprechendem wirtschaftlichem Zusammenhang Werbungskosten sein und
  • Tilgung: reduziert die Verbindlichkeit und mindert das ZvE nicht allein durch die Rückzahlung

unterschieden werden.

Wie beeinflusst die AfA das zu versteuernde Einkommen?

Bei einer vermieteten Immobilie kann die AfA den steuerlichen Überschuss aus Vermietung und Verpachtung reduzieren.

Die AfA berücksichtigt steuerlich die Abnutzung des abschreibungsfähigen Gebäudewerts über die gesetzlich beziehungsweise im Einzelfall maßgebliche Nutzungsdauer.

Grund und Boden ist dagegen grundsätzlich nicht abschreibbar.

Je höher die steuerlich zulässige AfA bei ansonsten gleichen Verhältnissen, desto niedriger kann das steuerliche Ergebnis aus Vermietung ausfallen. Dadurch kann sich mittelbar auch das ZvE reduzieren.

Eine steuerliche Entlastung ist jedoch nicht mit einem zusätzlichen wirtschaftlichen Ertrag der Immobilie gleichzusetzen.

Beispiel: Vermietete Immobilie und ZvE

Eine vermietete Wohnung erzielt im Kalenderjahr folgende vereinfachte Werte:

  • Mieteinnahmen: 18.000 Euro
  • abziehbare Schuldzinsen: 7.000 Euro
  • AfA: 4.500 Euro
  • weitere berücksichtigungsfähige Werbungskosten: 2.000 Euro

Der vereinfachte steuerliche Überschuss beträgt:

18.000 Euro − 7.000 Euro − 4.500 Euro − 2.000 Euro = 4.500 Euro

Diese 4.500 Euro stellen in diesem vereinfachten Beispiel positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar und erhöhen grundsätzlich die Summe der Einkünfte.

Die Tilgung eines Immobiliendarlehens wäre in dieser Rechnung nicht als Werbungskosten abzuziehen.

Was passiert bei einem steuerlichen Verlust aus Vermietung?

Übersteigen die abzugsfähigen Werbungskosten die steuerpflichtigen Mieteinnahmen, kann sich steuerlich ein negativer Betrag aus Vermietung und Verpachtung ergeben.

Ein solcher Verlust kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Auswirkungen auf die Summe der Einkünfte und damit auf das ZvE haben.

Dabei können jedoch besondere Vorschriften, beispielsweise zur Einkunftserzielungsabsicht, verbilligten Vermietung oder Verlustverrechnung, relevant sein.

Eine negative steuerliche Einkunft ist zudem nicht automatisch wirtschaftlich vorteilhaft. Tatsächliche Ausgaben bleiben reale Liquiditätsbelastungen.

Wie werden Kapitalerträge beim ZvE behandelt?

Viele private Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden unterliegen grundsätzlich dem gesonderten Steuertarif nach § 32d EStG von 25 % zuzüglich gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Nach § 2 Abs. 5b EStG werden Kapitalerträge, die unter § 32d Abs. 1 beziehungsweise § 43 Abs. 5 EStG fallen, grundsätzlich nicht in die dort genannten einkommensteuerlichen Rechengrößen einschließlich des ZvE einbezogen.

Es bestehen jedoch Ausnahmen und Antragsmöglichkeiten, beispielsweise im Rahmen einer Veranlagung nach § 32d EStG.

Weitere Informationen finden Sie unter Kapitalertragsteuer / Abgeltungsteuer.

Was ist der Unterschied zwischen ZvE und Steuersatz?

Das ZvE ist die Bemessungsgrundlage. Der Steuersatz beziehungsweise Einkommensteuertarif bestimmt, wie hoch die darauf entfallende Steuer ist.

Ein ZvE von beispielsweise 70.000 Euro bedeutet deshalb nicht, dass 70.000 Euro Einkommensteuer zu zahlen sind.

Stattdessen wird auf das ZvE die gesetzliche Tarifformel angewendet.

Was ist der Unterschied zwischen ZvE und Einkommensteuer?

Das zu versteuernde Einkommen ist eine Rechengröße. Die Einkommensteuer ist der daraus errechnete Steuerbetrag.

Vereinfacht:

ZvE → Anwendung des Einkommensteuertarifs → tarifliche Einkommensteuer

Danach können im Steuerfestsetzungsverfahren weitere Hinzurechnungen, Anrechnungen und Steuerermäßigungen relevant sein, bevor die endgültig festzusetzende Einkommensteuer feststeht.

Warum stimmt das ZvE nicht mit dem Steuerbescheid-Nettoeinkommen überein?

Das ZvE dient ausschließlich als steuerliche Bemessungsgröße. Es ist keine vollständige Darstellung der privaten finanziellen Leistungsfähigkeit oder verfügbaren Liquidität.

Beispielsweise können:

  • Darlehenstilgungen,
  • private Sparraten,
  • bestimmte Versicherungszahlungen,
  • nicht abzugsfähige Ausgaben oder
  • Vermögensumschichtungen

die tatsächliche Liquidität erheblich verändern, ohne das ZvE im selben Umfang zu beeinflussen.

Bei Anlage-Immobilien sollte deshalb zwischen steuerlichem Ergebnis und tatsächlichem Cashflow unterschieden werden.

Welche Bedeutung hat das ZvE für Anlage-Immobilien?

Bei einer vermieteten Anlage-Immobilie beeinflusst das persönliche ZvE, wie sich zusätzliche steuerpflichtige Vermietungseinkünfte im Einkommensteuertarif auswirken können.

Relevant sind insbesondere:

  • bestehende übrige Einkünfte,
  • steuerlicher Überschuss aus Vermietung,
  • Schuldzinsen,
  • AfA,
  • weitere Werbungskosten,
  • persönliche Sonderausgaben und Freibeträge sowie
  • Veranlagungsform.

Der persönliche Grenzsteuersatz kann für die steuerliche Wirkung zusätzlicher Einkünfte und Werbungskosten relevant sein.

Eine Anlageentscheidung sollte dennoch nicht allein aus einer möglichen Minderung des zu versteuernden Einkommens abgeleitet werden. Kaufpreis, Mieteinnahmen, Finanzierung, Kosten, Instandhaltung, Standort, Leerstandsrisiko und langfristige Wirtschaftlichkeit bleiben entscheidend.

Wo findet man das zu versteuernde Einkommen?

Das zu versteuernde Einkommen wird im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen.

Es kann sich je nach Steuerjahr ändern, weil:

  • Einkünfte schwanken,
  • Werbungskosten unterschiedlich hoch ausfallen,
  • Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen variieren,
  • Freibeträge geändert werden oder
  • gesetzliche Regelungen angepasst werden.

Für steuerliche Planungen sollte daher das zum jeweiligen Veranlagungszeitraum gehörende Recht zugrunde gelegt werden.

Häufige Fragen zum ZvE

Was bedeutet ZvE?

ZvE steht für „zu versteuerndes Einkommen“. Es ist die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.

Ist das ZvE das Bruttogehalt?

Nein. Vom Bruttolohn bis zum ZvE werden mehrere steuerliche Berechnungsschritte und Abzüge berücksichtigt.

Ist das zu versteuernde Einkommen das Nettoeinkommen?

Nein. Das ZvE ist eine steuerliche Rechengröße. Das Nettoeinkommen beschreibt typischerweise den tatsächlich verfügbaren Betrag nach verschiedenen Abzügen.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 nach § 32a EStG 12.348 Euro.

Werden Mieteinnahmen vollständig zum ZvE addiert?

Nein. Bei Vermietung sind grundsätzlich die steuerlichen Einkünfte maßgeblich, also vereinfacht die Einnahmen abzüglich der berücksichtigungsfähigen Werbungskosten.

Senken Kreditzinsen bei einer vermieteten Immobilie das ZvE?

Schuldzinsen können bei entsprechendem wirtschaftlichem Zusammenhang grundsätzlich Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein und dadurch mittelbar das ZvE reduzieren.

Senkt die Tilgung das zu versteuernde Einkommen?

Nein. Die Tilgung ist grundsätzlich die Rückzahlung des Darlehens und keine Werbungskostenposition.

Senkt die AfA das ZvE?

Bei einer vermieteten Immobilie kann eine steuerlich zulässige AfA die Einkünfte aus Vermietung reduzieren und dadurch mittelbar auch das zu versteuernde Einkommen beeinflussen.

Werden Aktienerträge in das ZvE eingerechnet?

Kapitalerträge, die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, werden grundsätzlich nicht in das tarifliche ZvE einbezogen. Es bestehen jedoch gesetzliche Ausnahmen und Antragsmöglichkeiten.

Wo steht das ZvE im Steuerbescheid?

Das zu versteuernde Einkommen wird im Einkommensteuerbescheid innerhalb der Berechnung der Besteuerungsgrundlagen beziehungsweise Steuerfestsetzung ausgewiesen.

Quellen und weiterführende Informationen

Stand: September 2026.

Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Steuer-, Rechts-, Finanzierungs- oder Anlageberatung.

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