Kapitalertragsteuer / Abgeltungsteuer
‍

Die Kapitalertragsteuer ist eine Form der Einkommensteuer, die bei bestimmten Kapitalerträgen direkt an der Quelle einbehalten wird. Typische Beispiele sind Zinsen, Dividenden und bestimmte Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren. Banken und andere auszahlende Stellen führen die Steuer in vielen Fällen unmittelbar an das Finanzamt ab.

Die Abgeltungsteuer bezeichnet dagegen das Besteuerungssystem, nach dem private Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich mit einem gesonderten Steuersatz von 25 % besteuert werden. Hat der Steuerabzug Abgeltungswirkung, ist die Einkommensteuer auf diese Kapitalerträge grundsätzlich bereits durch den Einbehalt erledigt.

Die häufig verwendeten Schreibweisen „Kapitalertragssteuer“ und „Abgeltungssteuer“ sind im allgemeinen Sprachgebrauch verbreitet. Die gesetzlichen Bezeichnungen lauten jedoch Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer.

Was ist die Kapitalertragsteuer?

Nach § 43 EStG wird bei bestimmten Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben. Dieser Steuerabzug wird als Kapitalertragsteuer bezeichnet.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen können nach § 20 EStG beispielsweise gehören:

  • Zinsen aus Bankguthaben oder Anleihen
  • Dividenden aus Aktien
  • bestimmte Erträge aus Investmentfonds
  • bestimmte Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren

Bei einer inländischen Bank erfolgt der Steuerabzug in vielen Standardfällen automatisch.

Was ist die Abgeltungsteuer?

§ 32d EStG sieht für private Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich einen gesonderten Einkommensteuertarif von 25 % vor.

Der Begriff Abgeltungsteuer beschreibt insbesondere die Wirkung, dass die Einkommensteuer auf bestimmte Kapitalerträge mit dem Steuerabzug bereits abgegolten ist. Diese Abgeltungswirkung ist in § 43 Abs. 5 EStG geregelt.

Die Abgeltungsteuer ist daher nicht einfach eine zusätzliche Steuer neben der Kapitalertragsteuer. Vielmehr ist die Kapitalertragsteuer regelmäßig der Steuerabzug, mit dem die Abgeltungsteuer praktisch erhoben wird.

Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer: Was ist der Unterschied?

Die Begriffe werden im Alltag häufig synonym verwendet, beschreiben steuerrechtlich jedoch unterschiedliche Aspekte:

  • Kapitalertragsteuer: der konkrete Steuerabzug an der Quelle
  • Abgeltungsteuer: die besondere Besteuerung privater Kapitaleinkünfte mit grundsätzlich 25 % und möglicher Abgeltungswirkung

Ein Beispiel: Eine Bank schreibt Zinsen gut und behält darauf Kapitalertragsteuer ein. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist mit diesem Einbehalt zugleich die Einkommensteuer auf diese Kapitalerträge abgegolten.

Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer?

Die Kapitalertragsteuer beträgt in den üblichen Fällen nach § 43a EStG 25 % des steuerpflichtigen Kapitalertrags.

Hinzu kommen grundsätzlich:

  • Solidaritätszuschlag: 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer
  • gegebenenfalls Kirchensteuer

Ohne Kirchensteuer ergibt sich damit bei vollständig steuerpflichtigen Kapitalerträgen rechnerisch eine Belastung von 26,375 % aus Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag.

Bei Kirchensteuerpflicht gilt eine besondere gesetzliche Berechnung. Die Gesamtbelastung lässt sich daher nicht korrekt ermitteln, indem lediglich 25 %, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuersatz direkt addiert werden.

Beispiel zur Kapitalertragsteuer

Ein Anleger erzielt nach Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags noch 2.000 Euro steuerpflichtige Kapitalerträge. Kirchensteuer bleibt im Beispiel unberücksichtigt.

  • steuerpflichtiger Kapitalertrag: 2.000 Euro
  • 25 % Kapitalertragsteuer: 500 Euro
  • 5,5 % Solidaritätszuschlag auf 500 Euro: 27,50 Euro
  • Gesamtbelastung: 527,50 Euro

Die tatsächliche steuerliche Belastung kann durch Freibeträge, Verlustverrechnung, Kirchensteuer, ausländische Quellensteuer oder besondere steuerliche Regelungen abweichen.

Was ist der Sparer-Pauschbetrag?

Nach § 20 Abs. 9 EStG gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person und Jahr.

Zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern steht ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro zu.

Bis zu dieser Höhe bleiben entsprechende Kapitaleinkünfte steuerlich grundsätzlich unbelastet. Tatsächliche Werbungskosten können bei privaten Kapitaleinkünften daneben grundsätzlich nicht zusätzlich abgezogen werden.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag kann der Anleger seiner Bank mitteilen, dass Kapitalerträge bis zur Höhe des verfügbaren Sparer-Pauschbetrags vom Steuerabzug freigestellt werden sollen.

Der Pauschbetrag kann auch auf mehrere Kreditinstitute verteilt werden. Insgesamt dürfen die erteilten Freistellungsaufträge den persönlich verfügbaren Höchstbetrag nicht überschreiten.

Ohne ausreichenden Freistellungsauftrag kann die Bank zunächst Kapitalertragsteuer einbehalten. Ein nicht ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen später über die Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.

Wann ist die Steuer mit dem Bankabzug erledigt?

Bei typischen privaten Kapitalerträgen ist die Einkommensteuer grundsätzlich mit dem Steuerabzug abgegolten. Diese Wirkung erklärt den Begriff Abgeltungsteuer.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Eine Einkommensteuererklärung kann beispielsweise erforderlich oder sinnvoll sein, wenn:

  • steuerpflichtige Kapitalerträge keinem deutschen Steuerabzug unterlagen
  • der Sparer-Pauschbetrag noch nicht vollständig berücksichtigt wurde
  • Verluste oder ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind
  • der Steuerabzug überprüft werden soll
  • eine Günstigerprüfung beantragt wird

Die Abgeltungswirkung gilt außerdem nicht in allen gesetzlich geregelten Sonderfällen.

Was ist die Günstigerprüfung?

Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter der Belastung nach dem gesonderten Tarif für Kapitaleinkünfte, kann eine Günstigerprüfung vorteilhaft sein.

Nach § 32d Abs. 6 EStG werden die Kapitaleinkünfte auf Antrag in die normale Einkommensteuerberechnung einbezogen, wenn dies einschließlich Zuschlagsteuern zu einer niedrigeren Steuer führt.

Das Finanzamt prüft damit, ob die tarifliche Besteuerung günstiger ist als die Besteuerung nach dem besonderen Kapitalertragsteuertarif.

Welche Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer?

Zu den typischen privat erzielten Kapitaleinkünften gehören insbesondere:

  • Zinsen
  • Dividenden
  • bestimmte Ausschüttungen aus Investmentfonds
  • bestimmte Wertpapierveräußerungsgewinne

Die konkrete Besteuerung kann je nach Anlageform besondere Regeln enthalten. Bei Investmentfonds sind beispielsweise zusätzlich die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes zu berücksichtigen.

Weitere Grundlagen finden Sie unter Kapitalanlagen.

Gilt die Abgeltungsteuer auch für Immobilien?

Bei einer direkt gehaltenen vermieteten Immobilie grundsätzlich nicht auf die laufenden Mieteinnahmen.

Mieteinnahmen gehören steuerlich grundsätzlich zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG und nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG.

Die Einkünfte aus einer vermieteten Anlage-Immobilie werden daher grundsätzlich im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung erfasst.

Dabei können unter den gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise Werbungskosten, Schuldzinsen und die Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt werden.

Was gilt beim Verkauf einer privaten Immobilie?

Auch der Verkauf einer direkt gehaltenen privaten Immobilie unterliegt grundsätzlich nicht der Abgeltungsteuer.

Stattdessen kann § 23 EStG über private Veräußerungsgeschäfte relevant sein. Bei Grundstücken, Eigentumswohnungen und vergleichbaren Rechten gilt grundsätzlich ein Zeitraum von zehn Jahren zwischen Anschaffung und Veräußerung.

Wird eine privat gehaltene vermietete Immobilie innerhalb dieses Zeitraums mit Gewinn verkauft, kann der Gewinn unter den gesetzlichen Voraussetzungen einkommensteuerpflichtig sein.

Für selbst genutzte Immobilien enthält § 23 EStG besondere Ausnahmen. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist ist ein privater Veräußerungsgewinn grundsätzlich nicht mehr nach § 23 EStG steuerbar.

Bei gewerblichem Grundstückshandel, Betriebsvermögen oder anderen besonderen Konstellationen gelten andere Regeln.

Kapitalertragsteuer bei indirekten Immobilienanlagen

Anders kann die Besteuerung bei indirekten Immobilienanlagen aussehen, beispielsweise bei bestimmten Fonds, Wertpapieren oder Beteiligungen.

Werden daraus steuerlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, können Kapitalertragsteuer und die Regelungen zur Abgeltungsteuer relevant sein.

Direkter Immobilienbesitz und indirekte Immobilienanlagen sollten steuerlich deshalb klar voneinander unterschieden werden.

Kapitalertragsteuer und Anlage-Immobilien

Für Käufer einer Anlage-Immobilie ist die Abgrenzung besonders wichtig:

  • Zinsen, Dividenden und viele Wertpapiergewinne: grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Mieteinnahmen aus direktem Immobilienbesitz: grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • privater Immobilienverkauf: gegebenenfalls § 23 EStG statt Abgeltungsteuer

Die pauschale Aussage, auf jede Kapitalanlage falle Abgeltungsteuer an, ist daher falsch. Entscheidend ist die steuerliche Einkunftsart.

Weitere Informationen zur Einordnung von Immobilien finden Sie unter Immobilie.

Häufige Fragen zu Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer

Sind Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer dasselbe?

Nicht ganz. Kapitalertragsteuer bezeichnet den Steuerabzug auf bestimmte Kapitalerträge. Abgeltungsteuer bezeichnet das Besteuerungssystem mit grundsätzlich 25 % und der möglichen Abgeltungswirkung dieses Steuerabzugs.

Wie hoch ist die Abgeltungsteuer?

Der gesonderte Steuersatz auf private Kapitaleinkünfte beträgt grundsätzlich 25 %. Zusätzlich können Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer anfallen.

Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag?

Er beträgt 1.000 Euro pro Person und Jahr beziehungsweise 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern.

Wird die Kapitalertragsteuer automatisch abgezogen?

Bei vielen Kapitalerträgen über eine inländische Bank oder andere zum Steuerabzug verpflichtete Stelle erfolgt der Einbehalt automatisch. Bei bestimmten ausländischen oder anderen nicht dem Steuerabzug unterliegenden Kapitalerträgen kann eine Erklärung in der Einkommensteuererklärung erforderlich sein.

Gilt die Abgeltungsteuer für Mieteinnahmen?

Nein. Mieteinnahmen aus direkt gehaltenen Immobilien gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und werden nach den dafür geltenden Einkommensteuerregeln besteuert.

Gilt die Abgeltungsteuer beim Verkauf einer Immobilie?

Grundsätzlich nicht bei einer direkt gehaltenen privaten Immobilie. Hier kann insbesondere § 23 EStG mit seiner Zehnjahresfrist relevant sein.

Kann ein persönlicher Steuersatz unter 25 % berücksichtigt werden?

Ja. Über die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG kann das Finanzamt auf Antrag prüfen, ob die Besteuerung mit dem persönlichen Tarif zu einer niedrigeren Steuer führt.

Quellen und weiterführende Informationen

Stand: September 2026.

Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.

‍

Zurück zur Übersicht
Cookie-Hinweis
Wir verwenden Cookies, die für den Betrieb der Website erforderlich sind. Zusätzliche Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung verwendet. Wir verwenden sie, um auf Informationen zuzugreifen, wie z.B. die Merkmale Ihres Geräts sowie bestimmte persönliche Daten.Die Verarbeitung der Daten dient verschiedenen Zwecken: Mit Hilfe von Analyse-Cookies können wir unsere Leistung analysieren, um Ihnen ein besseres Online-Erlebnis zu bieten und die Effizienz unserer Kampagnen zu evaluieren.Personalisierungs-Cookies ermöglichen uns eine detaillierte Optimierung und damit Ihr Webseiten-Erlebnis zu verbessern. Schließlich werden Werbe-Cookies von Drittfirmen platziert, um gezielte Werbung im Internet zu liefern.Es steht Ihnen frei, Ihre Zustimmung zu verweigern oder zurückzuziehen, indem Sie den Link unten auf jeder Seite nutzen. Für weitere Informationen, lesen Sie bitte unsere Datenschutz- und Cookie-Richtlinien: Impressum | Datenschutzerklärung