Steuern sparen mit einer vermieteten Immobilie

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Das Wichtigste in Kürze

Mieteinnahmen aus einer vermieteten Immobilie sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Ihnen stehen alle Kosten der Vermietung als Werbungskosten gegenüber, vor allem Darlehenszinsen, Abschreibung (AfA) und laufende Kosten.
Die Tilgung des Darlehens und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage sind bei Zahlung nicht absetzbar. Abschreibbar ist nur der Gebäudeanteil, der Grund und Boden nicht.
Die lineare AfA beträgt je nach Fertigstellungsjahr 2,00 %, 2,50 % oder 3,00 % pro Jahr (§ 7 Abs. 4 EStG). Für neue Mietwohnungen kommen die degressive AfA von 5,00 % (§ 7 Abs. 5a EStG) und die Sonder-AfA nach § 7b EStG infrage, für Baudenkmale die erhöhte AfA nach § 7i EStG.
Ergibt sich ein steuerlicher Verlust, wird er mit Ihren übrigen Einkünften verrechnet. Wie viel Steuer Sie dadurch sparen, hängt von Ihrem Grenzsteuersatz ab: Bei 42,00 % mindert ein Verlust von 7.615 € die Einkommensteuer um rund 3.198 €, bei rund 30,00 % um rund 2.200 €.
Instandsetzungen in den ersten drei Jahren nach dem Kauf, die ohne Umsatzsteuer 15,00 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen, gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten und werden nur über die AfA berücksichtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
Grunderwerbsteuer, Notar-, Grundbuch- und Maklerkosten für den Kauf werden bei Vermietung dem Kaufpreis hinzugerechnet. Als Anschaffungsnebenkosten werden sie mit dem Gebäudeanteil über die AfA (in der Regel 2,00 % oder 3,00 % pro Jahr) schrittweise abgeschrieben.
Verkaufen Sie die Immobilie aus dem Privatvermögen nach Ablauf der Spekulationsfrist von zehn Jahren, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Steuern sparen mit Immobilien ist für viele Anlegerinnen und Anleger ein wichtiges Argument für die vermietete Immobilie als Kapitalanlage. Der Steuervorteil entsteht dabei nicht durch eine Sonderregel für Immobilien, sondern durch ein einfaches Prinzip: Mieteinnahmen sind steuerpflichtig, und alle Kosten, die durch die Vermietung entstehen, mindern diese Einnahmen. Übersteigen die Kosten in den ersten Jahren die Miete, entsteht ein steuerlicher Verlust, der Ihre Steuer auf Gehalt oder andere Einkünfte senkt.

Dieser Ratgeber zeigt alle steuerlichen Hebel für eine vermietete Anlage-Immobilie im Privatvermögen: welche Kosten Sie absetzen können, welche Abschreibung für welches Objekt gilt, wo typische Fehler liegen und wie sich der persönliche Steuersatz auf das Ergebnis auswirkt. Alle Angaben beziehen sich auf die Rechtslage für den Veranlagungszeitraum 2026 (Stand: Oktober 2026).

So entsteht der Steuervorteil bei einer vermieteten Immobilie

Wer eine Immobilie vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Bei der steuerlichen Betrachtung einer Anlage-Immobilie werden nicht die gesamten Mieteinnahmen besteuert, sondern die daraus resultierenden steuerpflichtigen Einkünfte. Diese ergeben sich aus den vereinnahmten Nettokaltmieten zuzüglich der Betriebskostenvorauszahlungen und abzüglich der steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten. Ist das Ergebnis negativ, spricht man von einem Verlust aus Vermietung und Verpachtung.

Drei Positionen prägen dieses Ergebnis in den ersten Jahren besonders:

Die Schuldzinsen für das Darlehen, mit dem Sie die Immobilie finanziert haben
Die Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, auf den Gebäudeanteil
Die laufenden Kosten, die Sie nicht auf die Mieter umlegen, etwa die Verwaltung

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Ausgaben, die Ihr Konto belasten, und Ausgaben, die Ihre Steuer mindern. Die Tilgung ist Vermögensaufbau und nicht absetzbar. Die AfA dagegen mindert die Steuer, obwohl Sie dafür in diesem Jahr kein Geld ausgeben: Der Kaufpreis für das Gebäude ist bereits beim Erwerb bezahlt und wird steuerlich über die Nutzungsdauer verteilt. Deshalb kann eine Immobilie steuerlich einen Verlust ausweisen, während die Miete einen großen Teil der Darlehensrate trägt.

Welche Kosten Sie als Werbungskosten absetzen können

Werbungskosten sind nach § 9 EStG alle Aufwendungen, die mit der Vermietung zusammenhängen. Sie werden grundsätzlich in dem Jahr abgezogen, in dem Sie sie bezahlen (§ 11 Abs. 2 EStG).

Darlehenszinsen und Finanzierungskosten

Die Schuldzinsen sind meist der größte laufende Posten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Absetzbar sind auch die Nebenkosten der Finanzierung, und zwar sofort:

Bereitstellungszinsen und Teilauszahlungszuschläge
Kosten für die Bestellung und Eintragung der Grundschuld bei Notar und Grundbuchamt
Schätzgebühren der Bank und Kontoführungsgebühren für das Darlehenskonto
Ein marktübliches Disagio im Jahr der Zahlung (§ 11 Abs. 2 Satz 4 EStG)

Beim Disagio erkennt die Finanzverwaltung bei einer Zinsbindung von mindestens fünf Jahren bis zu 5,00 % des Darlehensbetrags als marktüblich an (BMF-Schreiben vom 20.10.2003). Nach dem Bundesfinanzhof kann auch ein höheres Disagio marktüblich sein, wenn es den Bedingungen am Kreditmarkt entspricht (BFH, Urteil vom 08.03.2016, IX R 38/14). Ein Disagio senkt den Nominalzins, mindert aber den Auszahlungsbetrag: Die Bank zahlt nur den um das Disagio gekürzten Betrag aus, zurückzuzahlen ist der volle Darlehensbetrag. Steuerlich lohnt es sich vor allem in einem Jahr mit ungewöhnlich hohem Einkommen, etwa bei Selbständigen mit einem starken Geschäftsjahr oder bei Angestellten mit einer hohen Bonuszahlung.

Laufende Kosten der Vermietung

Grundsteuer, Gebäudeversicherungen und sonstige Betriebskosten. Soweit Sie diese auf die Mieter umlegen, sind die Umlagen zugleich Einnahmen.
Kosten der WEG-Verwaltung und einer Mietverwaltung
Reparaturen und Instandsetzungen am Sondereigentum, also an Ihrer Wohnung selbst
Ihr Anteil an Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum, etwa an Dach, Fassade oder Treppenhaus, sobald die Gemeinschaft sie bezahlt
Kosten für die Mietersuche wie z.B. für Inserate sowie für Mietverträge
Steuerberatungskosten, soweit sie auf die Vermietung entfallen
Rechtsberatungs- und Prozesskosten im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis
Laufende Kosten bei Leerstand, z.B. Schuldzinsen, Grundsteuer und Hausgeld ohne Rücklagenanteil, solange Sie die Vermietung ernsthaft und nachweisbar weiter anstreben

Das Hausgeld zahlen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer monatlich an die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Einen Teil dieser Kosten können Sie über die jährliche Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen, sofern das im Mietvertrag vereinbart ist. Das gezahlte Hausgeld setzen Sie als Werbungskosten an, die umgelegten Beträge zählen zu den Mieteinnahmen. Steuerlich entlastet Sie im Ergebnis also der nicht umlagefähige Teil des Hausgeldes. Eine Ausnahme gilt für den Teil, der in die Erhaltungsrücklage fließt: Er ist bei Zahlung nicht absetzbar. Abziehbar wird er erst, wenn die Gemeinschaft das Geld für Erhaltungsmaßnahmen ausgibt (BFH, Urteil vom 14.01.2025, IX R 19/24). Die Jahresabrechnung des Verwalters weist die Verwendung aus.

Fahrtkosten zur Immobilie

Fahrten zur Immobilie, etwa zur Wohnungsübergabe, zur Eigentümerversammlung oder zur Besichtigung eines Schadens, sind Werbungskosten. Fahren Sie nur gelegentlich hin, setzen Sie mit dem eigenen Pkw 0,30 € je gefahrenem Kilometer an, also für Hin- und Rückweg (BFH, Urteil vom 01.12.2015, IX R 18/15). Suchen Sie das Objekt dagegen nahezu täglich auf, etwa während einer umfangreichen Sanierung, gilt nur die Entfernungspauschale. Diese beträgt ab 2026 einheitlich 0,38 € je Entfernungskilometer. Halten Sie Datum, Anlass und Strecke in einem einfachen Fahrtenbuch fest.

Abschreibung: der größte Hebel ohne Geldabfluss

Ein Gebäude verliert durch Nutzung an Wert. Diesen Wertverzehr berücksichtigt das Steuerrecht über die Absetzung für Abnutzung (AfA). Abgeschrieben werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, nicht der Grund und Boden.

Lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG

Fertigstellung des GebäudesAfA-Satz pro JahrAbschreibungsdauer
Vor dem 01.01.19252,50 %40 Jahre
01.01.1925 bis 31.12.20222,00 %50 Jahre
Ab dem 01.01.20233,00 %33 Jahre und 4 Monate

Maßgeblich ist das Jahr der Fertigstellung des Gebäudes, nicht das Jahr Ihres Kaufs. Weisen Sie nach, dass die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist, etwa durch ein Gutachten zur Restnutzungsdauer, ist eine entsprechend höhere AfA möglich (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Das Finanzamt prüft solche Gutachten genau.

Degressive AfA für neue Mietwohnungen

Für Wohngebäude, deren Bau nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wurde oder wird, können Sie statt der linearen AfA jährlich 5,00 % vom jeweiligen Restwert abschreiben (§ 7 Abs. 5a EStG). Das gilt auch beim Kauf vom Bauträger, wenn Sie die Wohnung spätestens im Jahr der Fertigstellung erwerben und der Kaufvertrag im genannten Zeitraum geschlossen wird. Die Abschreibung ist in den ersten Jahren deutlich höher als bei der linearen Methode, später ist ein Wechsel zur linearen AfA möglich. Wie sich beide Varianten über die Jahre entwickeln und wann der Wechsel sinnvoll ist, zeigt der Ratgeber zur degressiven AfA.

Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG

Zusätzlich zur regulären AfA können Sie im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 5,00 % abschreiben. Für Bauanträge oder Bauanzeigen nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 gelten diese Bedingungen:

Das Gebäude erfüllt energetisch den Standard „Effizienzhaus 40“ und erhält zusätzlich das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG). Das QNG ist eine weit über den Energieverbrauch hinausgehende Nachhaltigkeitszertifizierung: Während das Effizienzhaus 40 nur den Energiebedarf im Betrieb bewertet, bewertet das QNG den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes, einschließlich Herstellung und Entsorgung der Baustoffe, Schadstoffvermeidung und Barrierefreiheit.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen 5.200 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht.
Die Bemessungsgrundlage ist auf 4.000 € je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.
Die Wohnung wird im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den folgenden neun Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken vermietet. Ferienvermietung zählt nicht.

Ein Beispiel: Kostet eine 60 Quadratmeter große Neubauwohnung 4.800 € je Quadratmeter Gebäudeanteil, liegt sie unter der Obergrenze. Die Bemessungsgrundlage beträgt aber nur 240.000 € (60 × 4.000 €), die Sonder-AfA damit 12.000 € pro Jahr für vier Jahre (alle Werte angenommen). Die Sonder-AfA kann neben der linearen oder der degressiven AfA genutzt werden. Aktuelle Objekte finden Sie unter Neubau-Immobilien.

Erhöhte AfA für Denkmale und Sanierungsgebiete

Als Käuferin oder Käufer einer denkmalgeschützten Immobilie, die saniert wird, können Sie die Kosten für Baumaßnahmen, die zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Objekts erforderlich sind, in acht Jahren mit jeweils bis zu 9,00 % und in den folgenden vier Jahren mit jeweils bis zu 7,00 % abschreiben, also vollständig innerhalb von zwölf Jahren (§ 7i EStG). Dieselben Sätze gelten nach § 7h EStG für Modernisierungen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Saniert der Bauträger vor dem Kauf, können Sie die Sanierungskosten in der Regel nur dann nach § 7i EStG abschreiben, wenn der Kaufvertrag vor Abschluss der Arbeiten geschlossen wurde und die Maßnahmen danach erfolgen.

Beim Kauf vom Bauträger übernimmt dieser die Planung, die Abstimmung mit den Behörden und die Sanierung. Für Sie als Käuferin oder Käufer sind drei Punkte entscheidend:

Der Bauträger hat die Maßnahmen vor Beginn mit der Denkmalbehörde beziehungsweise der Gemeinde abgestimmt. Lassen Sie sich das vor dem Kauf bestätigen.
Nach Abschluss der Arbeiten wird eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle über die begünstigten Aufwendungen ausgestellt. Sie ist Voraussetzung für die erhöhte AfA.
Der Kaufvertrag weist den Anteil für die Altbausubstanz und den Anteil für die Sanierung getrennt aus.

Auf den Kaufpreisanteil für die Altbausubstanz entfällt die normale lineare AfA, auf den Grund und Boden keine. Bei einem Sanierungsanteil von 200.000 € ergibt sich in den ersten acht Jahren eine AfA von je 18.000 €, danach von je 14.000 € (alle Werte angenommen). Wer ein Baudenkmal selbst bewohnt, kann nach § 10f EStG zehn Jahre lang jeweils 9,00 % als Sonderausgaben abziehen. Mehr zu Auswahl und Prüfung finden Sie im Ratgeber Denkmalimmobilien als Kapitalanlage.

Kaufpreisaufteilung: Wie hoch ist der Gebäudeanteil?

Der Kaufpreis einer Immobilie bezahlt immer zwei Dinge: das Gebäude und den Grund und Boden, bei einer Eigentumswohnung den anteiligen Grundstücksanteil. Weil nur das Gebäude abgeschrieben wird, muss der Kaufpreis für die Steuer auf diese beiden Teile aufgeteilt werden. Diese Kaufpreisaufteilung erfolgt beim Kauf, idealerweise direkt im notariellen Kaufvertrag, und spätestens in der ersten Steuererklärung nach dem Erwerb. Sie entscheidet unmittelbar über die Höhe Ihrer AfA. Grundlage ist das Verhältnis der Verkehrswerte von Gebäude und Boden. Eine Aufteilung im notariellen Kaufvertrag wird grundsätzlich anerkannt, solange sie die realen Wertverhältnisse nicht grundlegend verfehlt (BFH, Urteil vom 16.09.2015, IX R 12/14).

Fehlt eine Aufteilung im Vertrag, nutzt das Finanzamt die Arbeitshilfe des Bundesministeriums der Finanzen zur Kaufpreisaufteilung, die regelmäßig aktualisiert wird. Sie arbeitet mit Bodenrichtwerten und typisierten Baukosten. In Lagen mit hohen Bodenrichtwerten ergibt sie oft einen niedrigen Gebäudeanteil. Die Arbeitshilfe ist für die Gerichte nicht bindend (BFH, Urteil vom 21.07.2020, IX R 26/19). Weicht das Ergebnis deutlich von den tatsächlichen Verhältnissen ab, kann ein Verkehrswertgutachten einen höheren Gebäudeanteil belegen.

Für Käuferinnen und Käufer heißt das: Prüfen Sie vor der Beurkundung, ob eine plausible Aufteilung in den Kaufvertrag aufgenommen werden kann. Bei Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern ist der Bodenanteil wegen des kleinen Miteigentumsanteils am Grundstück meist gering.

Kaufnebenkosten: Was sofort zählt und was abgeschrieben wird

Die Grunderwerbsteuer liegt je nach Bundesland zwischen 3,50 % und 6,50 % des Kaufpreises (Stand: Oktober 2026). Sie ist, anders als oft angenommen, nicht sofort als Werbungskosten absetzbar. Steuerlich unterscheiden sich die Nebenkosten so:

KostenartSteuerliche Behandlung
GrunderwerbsteuerAnschaffungskosten, Gebäudeanteil über AfA
Notar für den Kaufvertrag, Grundbucheintrag des EigentumsAnschaffungskosten, Gebäudeanteil über AfA
Maklerprovision für den KaufAnschaffungskosten, Gebäudeanteil über AfA
Notar und Grundbuch für die GrundschuldSofort abziehbare Werbungskosten
Bereitstellungszinsen, Schätzkosten der BankSofort abziehbare Werbungskosten

Die Anschaffungsnebenkosten werden im selben Verhältnis wie der Kaufpreis auf Gebäude und Boden verteilt. Der Teil, der auf den Boden entfällt, wirkt sich steuerlich erst bei einem späteren Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist aus.

Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten?

Reparaturen und Modernisierungen sind nicht automatisch sofort absetzbar. Das Steuerrecht unterscheidet:

Erhaltungsaufwand erhält die Immobilie in ihrem bisherigen Zustand, etwa ein neuer Anstrich, der Austausch einer defekten Heizung oder neue Fenster in gleichwertiger Qualität. Er ist im Jahr der Zahlung voll absetzbar. Größere Beträge können Sie nach § 82b EStDV gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen, was bei schwankendem Einkommen sinnvoll sein kann.
Herstellungskosten entstehen bei einer Erweiterung, etwa durch einen Dachausbau, oder wenn die Immobilie über ihren ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine solche Standardhebung vor, wenn in mindestens drei der vier zentralen Ausstattungsbereiche Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster der Standard deutlich steigt (BMF-Schreiben vom 18.07.2003). Herstellungskosten wirken nur über die AfA.

Die Grenze von 15,00 % in den ersten drei Jahren

Besonders wichtig ist § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Übersteigen Instandsetzungs- und Modernisierungskosten in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung ohne Umsatzsteuer 15,00 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie zu anschaffungsnahen Herstellungskosten. Dann sind sie nicht sofort absetzbar, sondern erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage. In die Grenze fließen auch Schönheitsreparaturen ein (BFH, Urteil vom 14.06.2016, IX R 25/14). Ausgenommen sind Erweiterungen und jährlich übliche Erhaltungsarbeiten wie die Wartung der Heizung.

Beispielrechnung: Renovierung nach dem Kauf (alle Werte angenommen)

Die Anschaffungskosten des Gebäudes betragen 239.625 €. Die Grenze liegt damit bei 35.943,75 € ohne Umsatzsteuer, gerechnet über die ersten drei Jahre ab dem Übergang von Nutzen und Lasten.

VarianteKosten nettoKosten bruttoSteuerliche Wirkung
Renovierung unter der Grenze34.000 €40.460 €Sofort absetzbar, bei 42,00 % Grenzsteuersatz rund 16.993 € Steuerersparnis im Jahr der Zahlung
Renovierung über der Grenze40.000 €47.600 €Anschaffungsnahe Herstellungskosten, 2,00 % AfA = 952 € pro Jahr, bei 42,00 % rund 400 € Steuerersparnis pro Jahr

Private Vermieter können die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Deshalb zählt für die Werbungskosten und die AfA der Bruttobetrag, für die Prüfung der Grenze aber der Nettobetrag. Wer umfangreiche Arbeiten plant, sollte den Zeitplan vor dem Kauf mit der Steuerberatung abstimmen.

Rechtlicher Hinweis zur Beispielrechnung
Die Beispielrechnung dient ausschließlich der unverbindlichen Veranschaulichung einer Immobilieninvestition und stellt keine Wirtschaftlichkeits-, Finanzierungs- oder Renditeprognose dar. Tatsächliche Einnahmen, Kosten, steuerliche Auswirkungen und Wertentwicklungen können aufgrund individueller Gegebenheiten sowie wirtschaftlicher und rechtlicher Veränderungen abweichen. Eine bestimmte wirtschaftliche Entwicklung wird nicht zugesichert. Die Darstellung ersetzt keine individuelle Finanzierungs-, Steuer- oder Rechtsberatung.

Verlustverrechnung: Warum Ihr Grenzsteuersatz entscheidet

Ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung wird im selben Jahr mit Ihren positiven Einkünften verrechnet, etwa mit dem Arbeitslohn (§ 2 Abs. 3 EStG). Dadurch sinkt Ihr zu versteuerndes Einkommen. Verbleibt ein Verlust, kann er nach § 10d EStG in andere Jahre übertragen werden.

Die Steuerersparnis ergibt sich aus dem Grenzsteuersatz, also dem Satz, mit dem der letzte Euro Ihres Einkommens besteuert wird. Nach dem Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG) ist ein Einkommen bis 12.348 € steuerfrei. Danach steigt der Grenzsteuersatz von 14,00 % an. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € beträgt er 42,00 %, ab 277.826 € 45,00 % (Einzelveranlagung, Stand: Oktober 2026). Derselbe Verlust bringt deshalb bei höherem Einkommen eine höhere Steuerersparnis.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen nicht bis zur Steuererklärung warten: Über einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung kann der erwartete Verlust als Freibetrag berücksichtigt werden (§ 39a EStG). Dann steigt das monatliche Nettogehalt, und die Steuerersparnis steht laufend zur Verfügung.

Beispielrechnung: Bestandswohnung bei 30,00 % und 42,00 % Grenzsteuersatz (alle Werte angenommen)

Eine vermietete Bestandswohnung mit 75 Quadratmetern, fertiggestellt 1995, kostet 300.000 €. Hinzu kommen 15.000 € Grunderwerbsteuer (5,00 %) und 4.500 € für Notar und Grundbuch beim Kauf (1,50 %). Die Anschaffungskosten betragen damit 319.500 €, davon entfallen laut Kaufpreisaufteilung 75,00 % auf das Gebäude, also 239.625 €. Die lineare AfA von 2,00 % ergibt 4.792,50 € pro Jahr.

Finanziert werden 280.000 € zu 4,20 % Zins und 2,00 % anfänglicher Tilgung, die Monatsrate beträgt 1.446,67 €. Die Kaltmiete liegt bei 13 € pro Quadratmeter, also 975 € im Monat.

Position im ersten JahrBetrag
Mieteinnahmen11.700 €
Schuldzinsen− 11.651 €
AfA auf den Gebäudeanteil− 4.793 €
Grundschuldbestellung bei Notar und Grundbuch (einmalig)− 1.200 €
Reparatur am Sondereigentum− 1.000 €
Nicht umlegbare Verwaltungskosten− 600 €
Fahrtkosten (4 Fahrten à 60 km, 0,30 € je km)− 72 €
Steuerlicher Verlust− 7.615 €

Nicht als Werbungskosten angesetzt sind die Tilgung von rund 5.709 € und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage von 600 €.

WirkungBetrag bei 30,00 %Betrag bei 42,00 %
Liquidität vor Steuern im Jahr (Miete abzüglich Rate, Kosten und Rücklage)− 9.132 €− 9.132 €
Steuerersparnis (Verlust × Grenzsteuersatz)+ 2.285 €+ 3.198 €
Liquidität nach Steuern im Jahr− 6.847 €− 5.934 €
Monatlichrund − 571 €rund − 494 €
Davon Tilgung, also Vermögensaufbau, monatlichrund 476 €rund 476 €

Die Rechnung mit festem Grenzsteuersatz ist eine Vereinfachung. Nach dem Tarif 2026 ergibt sich bei einem zu versteuernden Einkommen von 35.000 € (Grenzsteuersatz rund 30,00 %) eine Entlastung von 2.179 €, weil der Grenzsteuersatz mit sinkendem Einkommen leicht fällt. Bei 80.000 € liegt das Einkommen auch nach Abzug des Verlusts in der Zone von 42,00 %, die Entlastung beträgt genau 3.198 €. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht berücksichtigt.

Rechtlicher Hinweis zur Beispielrechnung
Die Beispielrechnung dient ausschließlich der unverbindlichen Veranschaulichung einer Immobilieninvestition und stellt keine Wirtschaftlichkeits-, Finanzierungs- oder Renditeprognose dar. Tatsächliche Einnahmen, Kosten, steuerliche Auswirkungen und Wertentwicklungen können aufgrund individueller Gegebenheiten sowie wirtschaftlicher und rechtlicher Veränderungen abweichen. Eine bestimmte wirtschaftliche Entwicklung wird nicht zugesichert. Die Darstellung ersetzt keine individuelle Finanzierungs-, Steuer- oder Rechtsberatung.

Das Beispiel zeigt zweierlei. Erstens: Dieselbe Wohnung bringt der Anlegerin mit höherem Einkommen rund 910 € mehr Steuerersparnis im Jahr. Zweitens: Der Steuervorteil ersetzt keine tragfähige Kalkulation. Die Steuerersparnis gleicht nur einen Teil der Kosten aus, der monatliche Eigenanteil fließt aber zu einem großen Teil in die Tilgung und damit in Ihr Vermögen. Im ersten Jahr wirken außerdem Einmalkosten. Mit steigender Tilgung sinkt der Zinsanteil, damit sinken Verlust und Steuerersparnis. Ihre eigenen Zahlen können Sie mit dem Renditerechner durchspielen.

Grenzen der Steuervorteile: Einkünfteerzielungsabsicht und verbilligte Vermietung

Einkünfteerzielungsabsicht

Das Finanzamt erkennt Verluste nur an, wenn Sie über die gesamte Nutzungsdauer einen Überschuss anstreben. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung einer Wohnimmobilie wird diese Absicht grundsätzlich unterstellt (BMF-Schreiben vom 08.10.2004). Genauer geprüft wird unter anderem in diesen Fällen:

Sie vermieten nur befristet oder planen den Verkauf innerhalb weniger Jahre.
Die Wohnung ist eine Ferienwohnung, die Sie zeitweise selbst nutzen.
Die Miete liegt deutlich unter der ortsüblichen Miete.

Fehlt die Einkünfteerzielungsabsicht, spricht man von Liebhaberei. Dann werden die Verluste steuerlich nicht berücksichtigt.

Verbilligte Vermietung an Angehörige

Vermieten Sie günstiger als ortsüblich, etwa an Familienangehörige, gilt § 21 Abs. 2 EStG. Maßstab ist die ortsübliche Marktmiete einschließlich der umlagefähigen Kosten:

Vereinbarte Miete im Verhältnis zur ortsüblichen MieteFolge für die Werbungskosten
Mindestens 66,00 %Voller Werbungskostenabzug
50,00 % bis unter 66,00 %Voller Abzug nur bei positiver Totalüberschussprognose, sonst anteilig
Unter 50,00 %Werbungskosten nur im Verhältnis der gezahlten zur ortsüblichen Miete

Prüfen Sie die Miete regelmäßig, denn steigt die ortsübliche Miete, kann eine unveränderte Vertragsmiete unter die Grenzen rutschen.

Steuern bei Verkauf: Spekulationsfrist im Blick behalten

Verkaufen Sie eine vermietete Immobilie aus dem Privatvermögen innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf, ist der Veräußerungsgewinn als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Maßgeblich sind jeweils die Daten der notariellen Verträge. Dabei werden die in Anspruch genommenen Abschreibungen von den Anschaffungskosten abgezogen. Die AfA erhöht also den steuerpflichtigen Gewinn bei einem frühen Verkauf. Nach Ablauf der Spekulationsfrist ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Wie sich der Gewinn berechnet und welche Ausnahmen gelten, lesen Sie im Ratgeber zur Spekulationssteuer bei Immobilien.

Checkliste: So nutzen Sie die Steuervorteile vollständig

Kaufpreisaufteilung vor der Beurkundung prüfen und eine plausible Aufteilung in den Kaufvertrag aufnehmen.
Die passende AfA bestimmen: Fertigstellungsjahr, degressive AfA, Sonder-AfA oder Denkmal-AfA.
Renovierungen in den ersten drei Jahren mit Blick auf die Grenze von 15,00 % planen und Rechnungen netto und brutto dokumentieren.
Finanzierungsnebenkosten getrennt von den Kaufnebenkosten erfassen, denn sie sind sofort absetzbar.
Fahrten, Verwaltungskosten und Reparaturen laufend mit Belegen sammeln.
Die Hausgeldabrechnung auswerten: Zuführungen zur Erhaltungsrücklage erst bei Verwendung ansetzen.
Bei Angestellten einen Freibetrag über die Lohnsteuer-Ermäßigung beantragen.
Bei Vermietung an Angehörige die Grenzen von 50,00 % und 66,00 % der ortsüblichen Miete einhalten.
Die Haltedauer an der Spekulationsfrist von zehn Jahren ausrichten.

Alle Einnahmen und Werbungskosten erklären Sie jährlich in der Anlage V Ihrer Einkommensteuererklärung. Wie Sie dabei vorgehen, erklärt der Ratgeber Mieteinnahmen versteuern.

Fazit: Steuervorteile gezielt planen

Mit einer vermieteten Immobilie lässt sich die Steuerlast optimieren, weil Zinsen, Abschreibung und laufende Kosten die Mieteinnahmen mindern und ein Verlust mit Ihren übrigen Einkünften verrechnet wird. Wie groß der Vorteil ausfällt, hängt von Ihrem Grenzsteuersatz, vom Gebäudeanteil, von der Art der Abschreibung und von einer sorgfältigen Planung der ersten Jahre ab. Entscheidend bleibt die Immobilie selbst: Lage, Bausubstanz und Vermietbarkeit tragen die Kapitalanlage langfristig, die Steuerersparnis verbessert das Ergebnis. Lassen Sie Ihre persönliche Situation vor dem Kauf von Ihrer Steuerberatung durchrechnen.

Aktuelle Anlage-Immobilien in ganz Deutschland, vom Neubau mit degressiver AfA bis zum Baudenkmal, finden Sie in unserer Immobilienübersicht. Wenn Sie wissen möchten, welche Anlageklasse zu Ihrer steuerlichen Situation passt, berät Sie Deutschland.Immobilien gern persönlich und kostenfrei. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular.

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Häufige Fragen beim Kauf von Immobilien

Die Entscheidung für eine Investition in Immobilien hängt von mehreren Faktoren ab. Hier finden Sie die relevantesten Kriterien für ein Investment.

Als Werbungskosten zählen alle Kosten der Vermietung: vor allem die Darlehenszinsen, die Abschreibung (AfA) auf das Gebäude, nicht umlegbare Verwaltungskosten, Reparaturen, Finanzierungsnebenkosten wie die Grundschuldbestellung sowie Fahrt- und Steuerberatungskosten für die Vermietung. Nicht absetzbar sind die Tilgung und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage im Jahr der Zahlung.

Nein. Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten für den Kaufvertrag und eine Maklerprovision gehören zu den Anschaffungskosten. Der Anteil, der auf das Gebäude entfällt, wird über die AfA abgeschrieben, in der Regel mit 2,00 % oder 3,00 % pro Jahr. Sofort absetzbar sind dagegen die Kosten für Notar und Grundbuch bei der Grundschuld sowie Bereitstellungszinsen und Schätzkosten der Bank.

Das hängt von Ihrem Grenzsteuersatz ab. Übersteigen Zinsen, AfA und Kosten die Mieteinnahmen, wird der Verlust mit Ihren übrigen Einkünften verrechnet. Im Rechenbeispiel des Ratgebers mindert ein Verlust von 7.615 € die Einkommensteuer bei 42,00 % um rund 3.198 € und bei rund 30,00 % um rund 2.200 € (alle Werte angenommen).

Übersteigen Instandsetzungs- und Modernisierungskosten in den ersten drei Jahren ohne Umsatzsteuer 15,00 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, gelten sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Dann sind sie nicht sofort absetzbar, sondern wirken nur über die AfA. Auch Schönheitsreparaturen zählen in diese Grenze. Planen Sie größere Arbeiten deshalb vor dem Kauf mit Ihrer Steuerberatung.

Nein. Über einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung kann der erwartete Verlust aus der Vermietung als Freibetrag berücksichtigt werden (§ 39a EStG). Dann steigt Ihr monatliches Nettogehalt, und die Steuerersparnis steht Ihnen laufend zur Verfügung statt erst mit dem Steuerbescheid.