Kirchensteuer
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Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die bestimmte steuererhebende Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern erheben. In Deutschland wird sie überwiegend als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer erhoben. Ihre konkrete Ausgestaltung richtet sich nach dem Kirchensteuerrecht der Bundesländer und der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

Bei der üblichen Kirchensteuer vom Einkommen beträgt der Kirchensteuersatz in Bayern und Baden-Württemberg 8 %, in den übrigen Bundesländern grundsätzlich 9 % der maßgeblichen Einkommen-, Lohn- oder Kapitalertragsteuer.

Für Eigentümer einer vermieteten Anlage-Immobilie ist wichtig: Kirchensteuer ist keine besondere Immobiliensteuer. Steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können jedoch die persönliche Einkommensteuer erhöhen und dadurch mittelbar auch die Kirchensteuer beeinflussen.

Was ist die Kirchensteuer?

Kirchensteuer ist eine Steuer öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften. Die verfassungsrechtliche Grundlage ergibt sich aus Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung. Danach dürfen Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, nach Maßgabe des Landesrechts Steuern erheben.

Kirchensteuerpflichtig ist grundsätzlich, wer einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und die weiteren landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Nicht jede religiöse Zugehörigkeit führt automatisch zu einer Kirchensteuer. Entscheidend ist, ob die jeweilige Religionsgemeinschaft tatsächlich Kirchensteuer erhebt.

Kirchensteuer einfach erklärt

Kirchensteuer einfach erklärt: Wer Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft ist, zahlt in Deutschland regelmäßig einen bestimmten Prozentsatz seiner maßgeblichen Einkommensteuer zusätzlich als Kirchensteuer.

Beispiel: Beträgt die für die Kirchensteuer maßgebliche Einkommensteuer vereinfacht 10.000 Euro und gilt ein Kirchensteuersatz von 9 %, ergeben sich rechnerisch:

10.000 Euro × 9 % = 900 Euro Kirchensteuer

Die tatsächliche Bemessungsgrundlage kann aufgrund besonderer steuerlicher Vorschriften, insbesondere § 51a EStG, von der festgesetzten Einkommensteuer abweichen.

Wie hoch ist die Kirchensteuer?

Bei der verbreiteten Kirchensteuer vom Einkommen gelten grundsätzlich folgende Sätze:

  • Baden-Württemberg: 8 %
  • Bayern: 8 %
  • übrige Bundesländer: grundsätzlich 9 %

Der Prozentsatz wird nicht auf das gesamte Einkommen angewendet, sondern grundsätzlich auf die maßgebliche Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer.

Daneben können je nach Bundesland und Religionsgemeinschaft weitere kirchensteuerrechtliche Regelungen bestehen, beispielsweise zum allgemeinen oder besonderen Kirchgeld.

Wer muss Kirchensteuer zahlen?

Kirchensteuerpflicht setzt grundsätzlich die Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft voraus.

Bei der Kirchensteuer vom Einkommen kommt es zusätzlich auf die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen an. Nach den Verwaltungsinformationen der Länder besteht die Kirchensteuerpflicht regelmäßig bei Mitgliedschaft und Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Die konkrete Religionsgemeinschaft und der jeweils anwendbare Kirchensteuersatz werden für steuerliche Zwecke elektronisch hinterlegt.

Wie wird die Kirchensteuer berechnet?

Die Kirchensteuer vom Einkommen wird grundsätzlich als Prozentsatz einer hierfür maßgeblichen Einkommensteuer berechnet.

Vereinfachte Formel:

Kirchensteuer = maßgebliche Einkommensteuer × Kirchensteuersatz

Bei einem Kirchensteuersatz von 8 % und einer maßgeblichen Einkommensteuer von 15.000 Euro wären dies vereinfacht:

15.000 Euro × 8 % = 1.200 Euro Kirchensteuer

Für die genaue Berechnung enthält § 51a EStG besondere Vorgaben. Beispielsweise werden Freibeträge für Kinder bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt.

Wie wird Kirchensteuer bei Arbeitnehmern erhoben?

Bei Arbeitnehmern wird die Kirchensteuer regelmäßig zusammen mit der Lohnsteuer über die Lohnabrechnung einbehalten und vom Arbeitgeber an die Finanzverwaltung abgeführt.

Bemessungsgrundlage ist dabei nach § 51a EStG grundsätzlich die für die Zuschlagsteuer maßgebliche Lohnsteuer.

Die für den Steuerabzug benötigten Angaben zur Kirchensteuerpflicht werden im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt.

Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Kirchensteuer kann auch auf Kapitalerträge anfallen. Dazu gehören beispielsweise Zinsen, Dividenden und bestimmte Wertpapiererträge, wenn darauf Kapitalertragsteuer beziehungsweise Abgeltungsteuer erhoben wird.

Nach § 51a EStG wird die Kirchensteuer in diesen Fällen als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben.

Banken und andere zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtete Stellen fragen dafür beim Bundeszentralamt für Steuern das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) ab. Dieses enthält insbesondere die Information über die steuererhebende Religionsgemeinschaft und den maßgeblichen Kirchensteuersatz.

Der Abzug erfolgt dadurch in typischen Fällen automatisch.

Wie hoch ist die Steuerbelastung bei Kapitalerträgen mit Kirchensteuer?

Bei privaten Kapitalerträgen beträgt der gesonderte Einkommensteuersatz grundsätzlich 25 %. Bei Kirchensteuerpflicht wird die Berechnung jedoch angepasst, weil die Kirchensteuer bereits bei der Ermittlung der Steuer auf die Kapitalerträge berücksichtigt wird.

Deshalb ist die Gesamtbelastung nicht einfach die Summe aus 25 % Abgeltungsteuer, 8 beziehungsweise 9 % Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

§ 32d EStG enthält dafür eine besondere Berechnungsformel. Ohne anrechenbare ausländische Steuern ergibt sich beispielsweise bei 1.000 Euro vollständig steuerpflichtigen Kapitalerträgen und einem Kirchensteuersatz von 9 % vereinfacht:

  • Kapitalertragsteuer: rund 244,50 Euro
  • Kirchensteuer: rund 22,00 Euro
  • Solidaritätszuschlag: rund 13,45 Euro
  • Gesamtbelastung: rund 279,95 Euro

Freibeträge wie der Sparer-Pauschbetrag, Verlustverrechnung und weitere steuerliche Besonderheiten können die tatsächliche Belastung verändern.

Was ist das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM)?

Das KiStAM ist ein elektronisch abrufbares Merkmal für den Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge.

Nach Angaben des Bundeszentralamts für Steuern enthält es insbesondere:

  • die steuerlich relevante Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft
  • den Kirchensteuersatz
  • die für die Zuordnung erforderliche Kennzeichnung der Religionsgemeinschaft

Banken, Versicherungen und andere Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete nutzen dieses Merkmal, um die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisiert einzubehalten und abzuführen.

Was ist ein Sperrvermerk beim KiStAM?

Steuerpflichtige können beim Bundeszentralamt für Steuern unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Sperrvermerk für den automatisierten Abruf ihrer Kirchensteuermerkmale beantragen.

Ein Sperrvermerk beseitigt eine bestehende Kirchensteuerpflicht jedoch nicht.

Wird wegen des Sperrvermerks keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge durch die Bank einbehalten, verpflichtet § 51a EStG den kirchensteuerpflichtigen Steuerpflichtigen grundsätzlich zur Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung, damit die Kirchensteuer im Veranlagungsverfahren festgesetzt werden kann.

Kann man Kirchensteuer steuerlich absetzen?

Gezahlte Kirchensteuer ist grundsätzlich als Sonderausgabe abzugsfähig. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Der Sonderausgabenabzug reduziert das zu versteuernde Einkommen und kann dadurch die Einkommensteuer mindern.

Eine wichtige Ausnahme gilt für Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer beziehungsweise auf die nach § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Steuer auf Kapitalerträge gezahlt wird. Diese Kirchensteuer ist nicht nochmals als Sonderausgabe abzugsfähig, weil sie bereits in der besonderen Berechnung der Steuer auf Kapitalerträge berücksichtigt wird.

Kirchensteuer bei Vermietung und Verpachtung

Mieteinnahmen aus direkt gehaltenen Immobilien gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG.

Ein steuerlicher Überschuss aus Vermietung kann das zu versteuernde Einkommen und damit die Einkommensteuer erhöhen. Ist der Eigentümer kirchensteuerpflichtig, kann dadurch auch seine Kirchensteuer steigen.

Die Kirchensteuer wird jedoch nicht unmittelbar auf die Bruttomiete erhoben. Zunächst werden die Einkünfte aus Vermietung nach den einkommensteuerlichen Regeln ermittelt. Dazu können unter den gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise Werbungskosten, Schuldzinsen und die Absetzung für Abnutzung (AfA) gehören.

Ist Kirchensteuer eine Kostenposition der Anlage-Immobilie?

Kirchensteuer ist grundsätzlich eine persönliche Steuer des Eigentümers und keine objektbezogene Immobiliensteuer.

Sie ist daher von typischen Objektkosten wie folgenden Positionen zu unterscheiden:

  • Grundsteuer
  • Instandhaltung
  • Verwaltungskosten
  • Versicherungen
  • Finanzierungskosten

Für eine individuelle Nachsteuerbetrachtung einer Anlage-Immobilie kann die persönliche Kirchensteuerbelastung dennoch relevant sein.

Kirchensteuer beim Verkauf einer Immobilie

Auf den Verkauf einer privat gehaltenen Immobilie wird keine eigenständige „Kirchensteuer auf Immobilienverkäufe“ erhoben.

Ist ein Veräußerungsgewinn jedoch nach § 23 EStG als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, kann er die Einkommensteuer erhöhen. Bei bestehender Kirchensteuerpflicht kann dadurch auch zusätzliche Kirchensteuer entstehen.

Bei Grundstücken und vergleichbaren Rechten gilt nach § 23 EStG grundsätzlich eine Zehnjahresfrist zwischen Anschaffung und Veräußerung. Für selbst genutzte Immobilien bestehen besondere Ausnahmen.

Ist ein privater Immobilienverkauf nicht einkommensteuerpflichtig, entsteht aus diesem nicht steuerbaren Gewinn grundsätzlich auch keine daran anknüpfende Kirchensteuer.

Kirchensteuer und Anlage-Immobilien

Für Käufer einer Anlage-Immobilie ist die Kirchensteuer vor allem bei einer persönlichen Nachsteuerrechnung relevant.

Bei einer vollständigen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung können unter anderem berücksichtigt werden:

  • Mieteinnahmen
  • Werbungskosten
  • Finanzierungszinsen
  • AfA
  • persönlicher Einkommensteuersatz
  • gegebenenfalls Kirchensteuer

Die steuerliche Wirkung hängt dabei stark von der individuellen Situation des Anlegers ab. Eine Anlageentscheidung sollte deshalb nicht allein auf einem möglichen Steuervorteil beruhen.

Weitere Grundlagen finden Sie unter Kapitalanlagen und im Ratgeber Investieren in Immobilien.

Häufige Fragen zur Kirchensteuer

Wie hoch ist die Kirchensteuer in Deutschland?

Bei der üblichen Kirchensteuer vom Einkommen beträgt sie in Bayern und Baden-Württemberg 8 % und in den übrigen Bundesländern grundsätzlich 9 % der maßgeblichen Einkommen-, Lohn- oder Kapitalertragsteuer.

Wer muss Kirchensteuer zahlen?

Grundsätzlich Mitglieder einer Religionsgemeinschaft, die Kirchensteuer erhebt, sofern die weiteren landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird Kirchensteuer vom Bruttogehalt berechnet?

Nein. Die Kirchensteuer wird grundsätzlich als Prozentsatz der hierfür maßgeblichen Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer berechnet und nicht direkt als Prozentsatz des Bruttogehalts.

Fällt Kirchensteuer auf Kapitalerträge an?

Ja, bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern kann Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer anfallen. Bei inländischen Banken erfolgt der Abzug in typischen Fällen automatisiert über das KiStAM-Verfahren.

Kann Kirchensteuer als Sonderausgabe abgesetzt werden?

Grundsätzlich ja. Eine Ausnahme gilt insbesondere für Kirchensteuer auf Kapitalerträge, die bereits im besonderen Abgeltungsteuerverfahren berücksichtigt wird.

Fällt Kirchensteuer auf Mieteinnahmen an?

Nicht unmittelbar auf die Miete. Ein steuerpflichtiger Überschuss aus Vermietung kann jedoch die Einkommensteuer erhöhen und bei Kirchensteuerpflicht dadurch auch die Kirchensteuer beeinflussen.

Fällt Kirchensteuer beim Immobilienverkauf an?

Es gibt keine eigenständige Kirchensteuer auf den Immobilienverkauf. Ein nach § 23 EStG steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn kann jedoch die Einkommensteuer und damit auch die Kirchensteuer erhöhen.

Hebt ein Sperrvermerk beim KiStAM die Kirchensteuerpflicht auf?

Nein. Der Sperrvermerk verhindert lediglich den automatisierten Abruf des Kirchensteuermerkmals. Eine bestehende Steuerpflicht bleibt bestehen und kann eine Veranlagung über die Steuererklärung erforderlich machen.

Quellen und weiterführende Informationen

Stand: September 2026.

Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Kirchensteuerrechtliche Details können sich je nach Bundesland und Religionsgemeinschaft unterscheiden.

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