Teilungserklärung bei Immobilien
Die Teilungserklärung ist eine zentrale Urkunde bei Wohnungseigentum. Mit ihr kann ein Alleineigentümer ein Grundstück nach § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Miteigentumsanteile aufteilen und jeden Anteil mit Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbinden. Auf dieser Grundlage werden anschließend einzelne Wohnungs- beziehungsweise Teileigentumsgrundbücher angelegt.
Für Käufer einer Eigentumswohnung ist die Teilungserklärung besonders wichtig, weil sie mitbestimmt, was genau zum gekauften Sondereigentum gehört, welche Flächen Gemeinschaftseigentum sind und welche besonderen Nutzungsrechte oder Regelungen gelten. Häufig ist mit der Teilungserklärung eine Gemeinschaftsordnung verbunden, die zusätzliche Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer regelt.
Bei einer Eigentumswohnung als Anlage-Immobilie beeinflussen diese Regelungen unter anderem Kostenverteilung, Nutzungsmöglichkeiten, Instandhaltungsverantwortung, Sondernutzungsrechte und die praktische Bewirtschaftung. Die Teilungserklärung sollte deshalb vor dem Kauf zusammen mit Aufteilungsplan, Grundbuch, Beschluss-Sammlung und weiteren WEG-Unterlagen geprüft werden.
Was ist eine Teilungserklärung?
§ 8 WEG erlaubt es dem Eigentümer eines Grundstücks, das Eigentum gegenüber dem Grundbuchamt in Miteigentumsanteile zu teilen und mit jedem Anteil Sondereigentum zu verbinden.
Dadurch kann aus einem bislang einheitlichen Grundstück beispielsweise eine Wohnungseigentumsanlage mit zehn rechtlich selbständigen Eigentumswohnungen entstehen.
Die Teilungserklärung beschreibt insbesondere:
- welche Miteigentumsanteile gebildet werden,
- welche Wohnung oder welches Teileigentum zu welchem Anteil gehört,
- welche Räume und Grundstücksteile dem Sondereigentum zugeordnet sind und
- welche ergänzenden Regelungen für die Eigentümergemeinschaft gelten sollen.
Die genaue rechtliche Zuordnung ergibt sich nicht nur aus dem Text der Erklärung, sondern regelmäßig auch aus dem zugehörigen Aufteilungsplan.
Teilungserklärung einfach erklärt
Teilungserklärung einfach erklärt: Ein Mehrfamilienhaus gehört zunächst als Ganzes einem Eigentümer. Damit einzelne Wohnungen separat verkauft und jeweils in einem eigenen Grundbuch geführt werden können, wird das Eigentum rechtlich aufgeteilt.
Jede Wohnung erhält dabei typischerweise:
- einen bestimmten Miteigentumsanteil am Grundstück und Gemeinschaftseigentum sowie
- Sondereigentum an den konkret zugeordneten Räumen.
Der Käufer erwirbt somit nicht nur „eine Wohnung“, sondern eine rechtliche Einheit aus Sondereigentum und einem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum.
Was ist Wohnungseigentum?
Nach § 1 WEG besteht Wohnungseigentum aus dem Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem dazugehörigen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum.
Das gemeinschaftliche Eigentum umfasst insbesondere das Grundstück und diejenigen Teile des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
Ein Wohnungseigentümer besitzt deshalb nicht ausschließlich die Räume seiner Wohnung. Er ist zugleich anteiliger Miteigentümer an gemeinschaftlichen Gebäudeteilen und am Grundstück.
Was ist Teileigentum?
Teileigentum ist nach § 1 Abs. 3 WEG das Sondereigentum an Räumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum.
Dazu können je nach Anlage beispielsweise gehören:
- Gewerberäume,
- Büros,
- Läden oder
- bestimmte Garagen- und Stellplatzeinheiten.
Ob eine konkrete Einheit Wohnungs- oder Teileigentum ist, sollte vor einem Kauf anhand von Teilungserklärung und Grundbuch geprüft werden.
Was gehört zum Sondereigentum?
§ 5 WEG beschreibt, welche Gebäudeteile Sondereigentum sein können.
Typischerweise können zum Sondereigentum insbesondere Räume innerhalb einer Wohnung und solche Gebäudebestandteile gehören, die verändert, entfernt oder eingefügt werden können, ohne dadurch Gemeinschaftseigentum, Rechte anderer Eigentümer oder die äußere Gestaltung des Gebäudes in unzulässiger Weise zu beeinträchtigen.
Welche Bestandteile im konkreten Objekt tatsächlich dem Sondereigentum zugeordnet sind, ergibt sich aus Gesetz, Teilungserklärung und Aufteilungsplan.
Was gehört zum Gemeinschaftseigentum?
Gemeinschaftseigentum sind grundsätzlich das Grundstück und diejenigen Gebäudeteile, die nicht wirksam dem Sondereigentum zugeordnet sind.
Nach § 5 Abs. 2 WEG können insbesondere Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, nicht zum Sondereigentum erklärt werden.
Typische Beispiele für Gemeinschaftseigentum sind:
- tragende Bauteile,
- Dach,
- Fassade,
- Treppenhaus,
- Fundament und tragende Wände,
- gemeinschaftlich genutzte Leitungs- und Versorgungsanlagen sowie
- das Grundstück, soweit kein zulässiges Sondereigentum an bestimmten Grundstücksflächen begründet wurde.
Die Abgrenzung ist wirtschaftlich wichtig, weil Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum grundsätzlich Angelegenheit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind.
Was ist ein Miteigentumsanteil?
Der Miteigentumsanteil beschreibt den rechnerischen Anteil eines Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum.
Er wird häufig in Bruchteilen wie beispielsweise:
- 80/1.000,
- 125/10.000 oder
- einem vergleichbaren Verhältnis
angegeben.
Nach § 16 WEG richtet sich der gesetzliche Grundsatz für die Verteilung der Kosten der Gemeinschaft nach dem Verhältnis der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile. Für einzelne Kosten oder Kostenarten können jedoch abweichende Beschlüsse oder wirksame Vereinbarungen gelten.
Für Käufer ist deshalb relevant, welchen Miteigentumsanteil die konkrete Wohnung besitzt und ob die Gemeinschaftsordnung besondere Kostenverteilungsschlüssel vorsieht.
Was ist der Aufteilungsplan?
Der Aufteilungsplan ist eine Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie Lage und Größe der zugeordneten Teile hervorgehen.
§ 7 Abs. 4 WEG verlangt, dass der Eintragungsbewilligung ein von der Baubehörde entsprechend bestätigter Aufteilungsplan beigefügt wird.
Alle Räume und Grundstücksteile, die zu derselben Eigentumseinheit gehören, werden dabei mit derselben Nummer gekennzeichnet.
Vor dem Kauf sollte geprüft werden, ob:
- Wohnung, Keller und gegebenenfalls Stellplatz richtig nummeriert sind,
- der tatsächliche Grundriss mit dem Plan übereinstimmt und
- die im Kaufvertrag bezeichnete Einheit tatsächlich der besichtigten Einheit entspricht.
Die Bundesnotarkammer weist ausdrücklich darauf hin, dass Abweichungen zwischen tatsächlicher Bauausführung und Teilungserklärung rechtlich problematisch sein können.
Was ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung?
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt für das Grundbuchverfahren, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgeschlossenheit der jeweiligen Einheiten vorliegen.
Nach § 3 Abs. 3 WEG soll Sondereigentum grundsätzlich nur eingeräumt werden, wenn Wohnungen oder sonstige Räume in sich abgeschlossen sind. Stellplätze sowie bestimmte außerhalb des Gebäudes liegende Grundstücksteile müssen durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sein.
§ 7 Abs. 4 WEG sieht vor, dass der Eintragungsbewilligung neben dem Aufteilungsplan auch eine entsprechende Bescheinigung der Baubehörde beigefügt wird.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung trifft jedoch keine umfassende Aussage über baurechtliche Zulässigkeit, technische Qualität oder Verkehrswert der Immobilie.
Was ist die Gemeinschaftsordnung?
Die Gemeinschaftsordnung regelt das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und ergänzt beziehungsweise modifiziert innerhalb der gesetzlichen Grenzen die gesetzlichen WEG-Regeln.
Sie ist in der Praxis häufig Bestandteil oder Anlage der Teilungserklärung.
Typische Regelungen betreffen:
- Kostenverteilung,
- Stimmrechte,
- Nutzung von Sondereigentum,
- Sondernutzungsrechte,
- Verwaltung,
- Veräußerungsbeschränkungen sowie
- weitere Rechte und Pflichten innerhalb der Gemeinschaft.
Nach § 10 Abs. 3 WEG wirken entsprechende Vereinbarungen gegen einen späteren Erwerber insbesondere dann, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind.
Was ist der Unterschied zwischen Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung?
Die Begriffe werden im Alltag häufig zusammen verwendet, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen.
- Teilungserklärung: begründet beziehungsweise beschreibt die rechtliche Aufteilung in Miteigentumsanteile und Sondereigentum.
- Gemeinschaftsordnung: regelt ergänzend das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander.
In vielen Urkunden sind beide Bestandteile in einem gemeinsamen Dokument enthalten. Für die rechtliche Prüfung ist dennoch sinnvoll, zwischen der eigentlichen Aufteilung und den gemeinschaftsinternen Vereinbarungen zu unterscheiden.
Was sind Sondernutzungsrechte?
Ein Sondernutzungsrecht kann einem bestimmten Wohnungseigentümer das alleinige Nutzungsrecht an einem Teil des Gemeinschaftseigentums zuweisen.
Typische Beispiele sind:
- Gartenflächen,
- Terrassenbereiche,
- Stellplätze oder
- bestimmte Dach- oder Hofflächen.
Ein Sondernutzungsrecht ist nicht dasselbe wie Sondereigentum. Der betroffene Bereich bleibt grundsätzlich Gemeinschaftseigentum, darf aber aufgrund der Vereinbarung exklusiv von einem bestimmten Eigentümer genutzt werden.
Käufer sollten deshalb prüfen, ob ein zugesagter Garten, Stellplatz oder sonstiger Bereich tatsächlich als Sondereigentum, Teileigentum oder Sondernutzungsrecht rechtlich abgesichert ist.
Muss eine Teilungserklärung notariell beurkundet werden?
Bei der klassischen Teilung durch einen Alleineigentümer nach § 8 WEG ist nicht in jedem Fall eine notarielle Beurkundung des gesamten Dokuments vorgeschrieben.
Für den Grundbuchvollzug verlangt § 29 Grundbuchordnung jedoch, dass die Eintragungsbewilligung und sonstige erforderliche Erklärungen grundsätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. In der Praxis wird die Unterschrift des teilenden Eigentümers deshalb regelmäßig notariell beglaubigt.
Eine notarielle Beurkundung kann die öffentliche Beglaubigung ersetzen. Davon zu unterscheiden ist die vertragliche Begründung von Wohnungseigentum durch mehrere Miteigentümer nach §§ 3 und 4 WEG, für die strengere Formvorschriften gelten.
Für Käufer bedeutet dies: Entscheidend ist nicht die pauschale Aussage „jede Teilungserklärung muss beurkundet sein“, sondern ob die für die konkrete Begründung und Grundbucheintragung erforderliche Form eingehalten wurde.
Wie entsteht Wohnungseigentum durch Teilungserklärung?
Vereinfacht läuft die Begründung von Wohnungseigentum durch Teilung nach § 8 WEG in mehreren Schritten ab:
- Der Grundstückseigentümer legt die beabsichtigte Aufteilung fest.
- Ein Aufteilungsplan wird erstellt.
- Die erforderliche Abgeschlossenheitsbescheinigung wird eingeholt.
- Die erforderlichen Erklärungen werden in grundbuchfähiger Form abgegeben.
- Die Unterlagen werden beim Grundbuchamt eingereicht.
- Für die einzelnen Miteigentumsanteile werden Wohnungs- beziehungsweise Teileigentumsgrundbücher angelegt.
Nach § 9a WEG entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher.
Welche Rolle spielt die Teilungserklärung beim Immobilienkauf?
Beim Kauf einer Eigentumswohnung legt die Teilungserklärung wesentliche rechtliche Eigenschaften der Einheit fest.
Vor der Beurkundung des Kaufvertrags sollte insbesondere geklärt werden:
- welche Einheit genau verkauft wird,
- welche Räume zum Sondereigentum gehören,
- welche Miteigentumsanteile verbunden sind,
- ob Keller, Stellplätze oder Garagen mitverkauft werden,
- welche Sondernutzungsrechte bestehen,
- welche Nutzungsbeschränkungen gelten und
- welche Kostenverteilung in der Gemeinschaft vereinbart ist.
Die Bundesnotarkammer empfiehlt Käufern ausdrücklich, sich die Teilungserklärung vor der Beurkundung des Wohnungskaufvertrags aushändigen zu lassen.
Warum sind Stellplatz, Keller und Garten besonders wichtig?
Bei Zubehör- und Nebenflächen entstehen in der Praxis häufig Missverständnisse.
Ein Stellplatz kann beispielsweise:
- eigenständiges Teileigentum,
- Teil des Sondereigentums beziehungsweise einer zugeordneten Einheit oder
- Gegenstand eines Sondernutzungsrechts
sein.
Auch Keller- und Gartenflächen können rechtlich unterschiedlich zugeordnet sein.
Deshalb sollte nicht allein darauf vertraut werden, welche Flächen bei einer Besichtigung faktisch genutzt werden. Maßgeblich sind die rechtlich wirksamen Zuordnungen in Grundbuch, Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Aufteilungsplan.
Wie beeinflusst die Teilungserklärung die Kostenverteilung?
Nach § 16 Abs. 2 WEG tragen die Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.
Die konkrete Gemeinschaft kann jedoch aufgrund gesetzlich zulässiger Vereinbarungen oder Beschlüsse für bestimmte Kosten abweichende Verteilungsschlüssel haben.
Für einen Käufer können beispielsweise relevant sein:
- Verteilung der Verwaltungskosten,
- Kosten für Aufzug oder Tiefgarage,
- Instandhaltungs- und Sanierungskosten,
- Versicherungen,
- gemeinschaftliche Betriebskosten und
- Zuführungen zur Erhaltungsrücklage.
Eine kleine Wohnung muss daher nicht zwangsläufig bei jeder Kostenposition nur einen entsprechend kleinen Anteil tragen. Die maßgeblichen Verteilungsschlüssel sollten konkret geprüft werden.
Wie beeinflusst die Teilungserklärung das Stimmrecht?
Nach § 25 WEG gilt gesetzlich grundsätzlich das Kopfprinzip: Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme.
In Gemeinschaftsordnungen finden sich jedoch teilweise abweichende Vereinbarungen, beispielsweise ein Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen oder Einheiten.
Für Käufer kann dies relevant sein, weil die Stimmkraft bei der Eigentümerversammlung beeinflusst, wie stark sie an gemeinschaftlichen Entscheidungen mitwirken können.
Die konkrete Stimmrechtsregelung sollte deshalb nicht aus der Größe der Wohnung abgeleitet, sondern in den Gemeinschaftsunterlagen geprüft werden.
Kann die Teilungserklärung die Nutzung einer Wohnung beschränken?
Ja. Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung können Regelungen zur zulässigen Nutzung enthalten, soweit diese wirksam sind.
Relevante Punkte können beispielsweise sein:
- Wohn- oder Gewerbenutzung,
- Nutzung von Teileigentum,
- Vorgaben für Sondernutzungsflächen,
- bestimmte bauliche Maßnahmen oder
- weitere gemeinschaftsbezogene Nutzungsregeln.
Gerade bei einer Anlage-Immobilie sollte geprüft werden, ob die beabsichtigte Nutzung und Vermietung mit der Zweckbestimmung der Einheit vereinbar ist.
Kann eine Teilungserklärung geändert werden?
Eine Teilungserklärung beziehungsweise die darin enthaltenen Vereinbarungen können grundsätzlich geändert werden. Wie dies möglich ist, hängt jedoch davon ab, welcher Bestandteil geändert werden soll.
Die Veränderung dinglicher Zuordnungen – etwa der Grenzen von Sondereigentum oder Miteigentumsanteilen – kann grundbuchrechtliche Erklärungen und gegebenenfalls Zustimmungen weiterer Berechtigter erfordern.
Für gemeinschaftsinterne Vereinbarungen gelten wiederum die Regeln des WEG. Nach § 10 Abs. 3 WEG müssen Änderungen von Vereinbarungen grundsätzlich im Grundbuch eingetragen sein, wenn sie gegenüber späteren Erwerbern wirken sollen.
Eine einfache Mehrheitsentscheidung reicht daher nicht für jede Änderung einer Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung aus.
Was passiert, wenn Bauausführung und Teilungserklärung nicht übereinstimmen?
Abweichungen zwischen der tatsächlichen Bauausführung und dem Aufteilungsplan können erhebliche rechtliche Probleme verursachen.
Beispiele sind:
- versetzte Wände,
- anders ausgeführte Grundrisse,
- abweichende Kellerzuordnungen,
- nicht korrekt zugeordnete Stellplätze oder
- Flächen, die tatsächlich anders genutzt werden als rechtlich vorgesehen.
Die Bundesnotarkammer weist darauf hin, dass für die rechtliche Zuordnung grundsätzlich die Teilungserklärung und nicht allein die tatsächliche Bauausführung maßgeblich ist.
Solche Abweichungen sollten vor einem Kauf rechtlich und gegebenenfalls bautechnisch geklärt werden.
Welche Unterlagen sollten Käufer zusammen mit der Teilungserklärung prüfen?
Die Teilungserklärung sollte nicht isoliert betrachtet werden.
Bei einer bestehenden Eigentumswohnung sind typischerweise zusätzlich relevant:
- aktueller Grundbuchauszug,
- Aufteilungsplan,
- Abgeschlossenheitsbescheinigung,
- Gemeinschaftsordnung,
- Nachträge und Änderungen zur Teilungserklärung,
- Beschluss-Sammlung,
- Protokolle vergangener Eigentümerversammlungen,
- aktueller Wirtschaftsplan,
- Jahresabrechnungen,
- Vermögensbericht,
- Stand der Erhaltungsrücklage und
- Informationen über geplante Sanierungen oder Sonderumlagen.
Diese Unterlagen zeigen zusammen, welche Rechte, Pflichten und möglichen finanziellen Belastungen mit der Eigentumswohnung verbunden sind.
Warum ist die Teilungserklärung für Anlage-Immobilien besonders wichtig?
Bei einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage beeinflusst die Teilungserklärung nicht nur die rechtliche Eigentumsstruktur, sondern kann auch die wirtschaftliche Kalkulation des Investments betreffen.
Für Anleger sind insbesondere relevant:
- rechtssichere Zuordnung der vermieteten Einheit,
- Zuordnung von Keller, Stellplatz und sonstigen Flächen,
- Nutzungs- und Vermietungsmöglichkeiten,
- Kostenverteilung innerhalb der WEG,
- Instandhaltungsverantwortung,
- Sondernutzungsrechte,
- Stimmrechte in der Gemeinschaft sowie
- mögliche Auswirkungen geplanter Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum.
Eine wirtschaftlich attraktiv erscheinende Wohnung kann durch ungünstige Gemeinschaftsregelungen, hohe Kostenanteile oder rechtliche Unklarheiten an Attraktivität verlieren.
Deshalb sollten neben Kaufpreis, Miete und Finanzierung auch die rechtlichen WEG-Unterlagen in die Investitionsprüfung einbezogen werden.
Checkliste: Teilungserklärung vor dem Kauf prüfen
Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung sollten Käufer insbesondere folgende Fragen klären:
- Stimmen Wohnungsnummer und Grundbuchbezeichnung überein?
- Welche Räume gehören zum Sondereigentum?
- Welche Bereiche sind Gemeinschaftseigentum?
- Wie sind Keller, Stellplatz, Garage oder Garten zugeordnet?
- Bestehen Sondernutzungsrechte?
- Welcher Miteigentumsanteil gehört zur Wohnung?
- Welche Kostenverteilung gilt?
- Wie ist das Stimmrecht geregelt?
- Gibt es Nutzungsbeschränkungen?
- Existieren Nachträge oder spätere Änderungen?
- Stimmen tatsächlicher Grundriss und Aufteilungsplan überein?
- Sind Sanierungen, Sonderumlagen oder größere Maßnahmen absehbar?
Bei rechtlich oder baulich unklaren Punkten kann eine individuelle Prüfung durch Notar, Rechtsanwalt oder andere geeignete Fachleute sinnvoll sein.
Häufige Fragen zur Teilungserklärung
Was ist eine Teilungserklärung einfach erklärt?
Die Teilungserklärung legt fest, wie ein Grundstück in einzelne Wohnungseigentums- oder Teileigentumseinheiten mit jeweiligen Miteigentumsanteilen aufgeteilt wird.
Wo findet man die Teilungserklärung?
Sie gehört zu den Grundakten der Wohnungseigentumsanlage. Verkäufer, Verwalter oder Notariat können im Rahmen eines Kaufprozesses regelmäßig entsprechende Unterlagen bereitstellen. Bei berechtigtem Interesse kann auch eine Einsicht in Grundbuchunterlagen in Betracht kommen.
Was ist der Unterschied zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan?
Die Teilungserklärung enthält die rechtliche Aufteilung und Zuordnung. Der Aufteilungsplan stellt die räumliche Aufteilung des Gebäudes und Grundstücks zeichnerisch dar und kennzeichnet die einzelnen Einheiten.
Was ist der Unterschied zwischen Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung?
Die Teilungserklärung begründet beziehungsweise beschreibt die Eigentumsaufteilung. Die Gemeinschaftsordnung regelt ergänzend die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander.
Muss eine Teilungserklärung notariell beurkundet werden?
Bei einer Teilung durch den Alleineigentümer nach § 8 WEG ist nicht zwingend in jedem Fall die notarielle Beurkundung des gesamten Dokuments erforderlich. Für die Grundbucheintragung müssen die erforderlichen Erklärungen jedoch grundsätzlich in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden.
Ist ein Sondernutzungsrecht dasselbe wie Sondereigentum?
Nein. Bei einem Sondernutzungsrecht bleibt die Fläche grundsätzlich Gemeinschaftseigentum, darf aber aufgrund der Vereinbarung exklusiv von einem bestimmten Eigentümer genutzt werden.
Kann eine Teilungserklärung nachträglich geändert werden?
Ja, grundsätzlich. Die Anforderungen hängen davon ab, ob dingliche Eigentumszuordnungen, Vereinbarungen der Eigentümer oder andere Regelungen geändert werden sollen. Häufig sind formelle Erklärungen, Grundbucheintragungen oder Zustimmungen erforderlich.
Warum sollte man die Teilungserklärung vor dem Wohnungskauf lesen?
Sie kann entscheidende Informationen über Eigentumsgrenzen, Sondernutzungsrechte, Nutzungsbeschränkungen, Kostenverteilung und weitere Rechte und Pflichten enthalten, die den Wert und die laufende Wirtschaftlichkeit der Wohnung beeinflussen.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 1 WEG – Wohnungseigentum, Teileigentum und gemeinschaftliches Eigentum
- § 3 WEG – Vertragliche Einräumung von Sondereigentum und Abgeschlossenheit
- § 4 WEG – Formvorschriften bei der Einräumung von Sondereigentum
- § 5 WEG – Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
- § 7 WEG – Grundbuchvorschriften, Aufteilungsplan und Bescheinigung
- § 8 WEG – Teilung durch den Eigentümer
- § 9a WEG – Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 10 WEG – Vereinbarungen und Wirkung gegenüber Sondernachfolgern
- § 16 WEG – Nutzungen und Kosten
- § 29 GBO – Formnachweis für Grundbucheintragungen
- § 129 BGB – Öffentliche Beglaubigung
- Bundesnotarkammer / Notar.de – Kauf einer Eigentumswohnung
- Bundesnotarkammer / Notar.de – Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Käuferprüfung
- Bundesnotarkammer / Notar.de – Risiken bei Abweichungen von der Teilungserklärung
- Deutschland.Immobilien – bisheriger Glossareintrag Teilungserklärung
Stand: September 2026.
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Notar-, Steuer-, Finanzierungs- oder Immobilienberatung.