Verwalter bei Immobilien
Ein Verwalter bei Immobilien übernimmt organisatorische, kaufmännische und – je nach Auftrag – technische Aufgaben rund um eine Immobilie. Welche Befugnisse und Pflichten bestehen, hängt wesentlich davon ab, welche Art der Verwaltung gemeint ist. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen WEG-Verwaltung, Mietverwaltung und Sondereigentumsverwaltung.
Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltet der WEG-Verwalter das gemeinschaftliche Eigentum. Er wird von den Wohnungseigentümern bestellt und übernimmt gesetzlich definierte beziehungsweise durch Beschluss konkretisierte Aufgaben. Dazu gehören unter anderem die Vorbereitung und Durchführung der Eigentümerversammlung, der Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung und der Vermögensbericht.
Die Verwaltung einer vermieteten Eigentumswohnung gegenüber dem einzelnen Mieter gehört dagegen nicht automatisch zu den Aufgaben des WEG-Verwalters. Dafür kann der Eigentümer zusätzlich eine Miet- oder Sondereigentumsverwaltung beauftragen. Für Käufer einer Anlage-Immobilie ist diese Abgrenzung wichtig, weil Leistungsumfang, Kosten und Verantwortlichkeiten unterschiedlich sind.
Was ist ein Immobilienverwalter?
Der Begriff Immobilienverwalter ist ein Oberbegriff für Personen oder Unternehmen, die Immobilien im Auftrag von Eigentümern oder Eigentümergemeinschaften verwalten.
Je nach Verwaltungsform können beispielsweise folgende Aufgaben übernommen werden:
- kaufmännische Verwaltung,
- Organisation von Instandhaltungsmaßnahmen,
- Abrechnung von Kosten,
- Kommunikation mit Eigentümern, Mietern und Dienstleistern,
- Überwachung von Verträgen und Zahlungen,
- Vorbereitung von Eigentümerentscheidungen sowie
- Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Welche Aufgaben konkret geschuldet werden, ergibt sich aus Gesetz, Beschlüssen der Eigentümer und dem jeweiligen Verwaltervertrag.
Verwalter einfach erklärt
Verwalter einfach erklärt: Ein Immobilienverwalter kümmert sich im Auftrag der Eigentümer um die laufende Organisation und Verwaltung einer Immobilie.
Bei einem Mehrfamilienhaus mit Wohnungseigentum kann ein WEG-Verwalter beispielsweise:
- die Eigentümerversammlung einberufen,
- den Wirtschaftsplan erstellen,
- die Jahresabrechnung vorbereiten,
- Beschlüsse der Eigentümer umsetzen und
- notwendige Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum organisieren.
Ist eine einzelne Wohnung vermietet, kann daneben eine separate Mietverwaltung erforderlich sein, die beispielsweise die Mietzahlungen überwacht und mit dem Mieter kommuniziert.
Welche Arten von Immobilienverwaltung gibt es?
Für Wohnimmobilien sind insbesondere drei Verwaltungsformen zu unterscheiden.
WEG-Verwaltung
Die WEG-Verwaltung betrifft das gemeinschaftliche Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Der Verwalter handelt dabei für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht primär für einen einzelnen Wohnungseigentümer.
Typische Themen sind:
- Dach und Fassade,
- Treppenhaus,
- gemeinschaftliche technische Anlagen,
- Versicherungen der Gemeinschaft,
- Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sowie
- Umsetzung von Eigentümerbeschlüssen.
Mietverwaltung
Die Mietverwaltung betrifft das Verhältnis zwischen einem Vermieter und seinen Mietern.
Je nach Vertrag kann ein Mietverwalter beispielsweise:
- Mietzahlungen überwachen,
- Betriebskosten abrechnen,
- mit Mietern kommunizieren,
- Mietverträge organisatorisch betreuen und
- Reparaturen innerhalb des vereinbarten Aufgabenbereichs koordinieren.
Bei einem vollständig vermieteten Mehrfamilienhaus wird häufig von Miet- oder Hausverwaltung gesprochen.
Sondereigentumsverwaltung
Die Sondereigentumsverwaltung betrifft eine einzelne Eigentumswohnung innerhalb einer WEG, die vermietet wird.
Der Sondereigentumsverwalter arbeitet für den einzelnen Wohnungseigentümer und kümmert sich je nach Vertrag insbesondere um das Mietverhältnis und das Sondereigentum.
Damit ergänzt die Sondereigentumsverwaltung die WEG-Verwaltung:
- WEG-Verwalter: gemeinschaftliches Eigentum
- Sondereigentumsverwalter: einzelne vermietete Eigentumseinheit
Beide Aufgaben können vom selben Unternehmen übernommen werden, müssen aber organisatorisch und vertraglich voneinander unterschieden werden.
Was macht ein WEG-Verwalter?
Die zentralen Aufgaben und Befugnisse des WEG-Verwalters ergeben sich insbesondere aus §§ 24, 27 und 28 WEG.
Nach § 27 WEG ist der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die:
- von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
- zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
Die Wohnungseigentümer können diese Rechte und Pflichten durch Beschluss einschränken oder erweitern.
Der tatsächliche Kompetenzrahmen hängt deshalb neben dem Gesetz auch von den Beschlüssen und organisatorischen Gegebenheiten der jeweiligen Gemeinschaft ab.
Welche Aufgaben hat der Verwalter bei der Eigentümerversammlung?
Nach § 24 WEG beruft der Verwalter die Versammlung der Wohnungseigentümer grundsätzlich mindestens einmal im Jahr ein.
Zu seinen typischen Aufgaben gehören:
- Einberufung der Versammlung,
- Versand der Tagesordnung,
- Vorbereitung der Beschlussgegenstände,
- grundsätzlich Führung des Vorsitzes, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt,
- Organisation der Niederschrift und
- Führung der Beschluss-Sammlung.
Die gesetzliche Einberufungsfrist soll grundsätzlich mindestens drei Wochen betragen, sofern keine besondere Dringlichkeit vorliegt.
Was macht der Verwalter beim Wirtschaftsplan?
Nach § 28 WEG hat der Verwalter für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Dieser enthält insbesondere die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft.
Auf dieser Grundlage beschließen die Wohnungseigentümer unter anderem über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den vorgesehenen Rücklagen.
Im praktischen Sprachgebrauch bilden diese Vorschüsse einen wesentlichen Teil des sogenannten Hausgelds.
Was macht der Verwalter bei der Jahresabrechnung?
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Verwalter nach § 28 Abs. 2 WEG eine Jahresabrechnung über den Wirtschaftsplan aufzustellen.
Sie enthält die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft.
Auf dieser Grundlage beschließen die Wohnungseigentümer über:
- Nachschüsse oder
- Anpassungen der bereits beschlossenen Vorschüsse.
Für Kapitalanleger ist die Jahresabrechnung eine wichtige Informationsquelle, weil sie die tatsächlichen gemeinschaftlichen Kosten des vergangenen Jahres sichtbar macht.
Was ist der Vermögensbericht des Verwalters?
Zusätzlich zur Jahresabrechnung muss der Verwalter nach § 28 Abs. 4 WEG nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht erstellen.
Dieser enthält insbesondere:
- den Stand der Rücklagen und
- eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens.
Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
Für Käufer einer bestehenden Eigentumswohnung kann er helfen, die wirtschaftliche Situation der Gemeinschaft besser einzuordnen.
Welche Rolle spielt der Verwalter bei der Erhaltungsrücklage?
Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört nach § 19 Abs. 2 WEG die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage.
Der Verwalter organisiert im Rahmen seiner Aufgaben die finanzielle Verwaltung der Gemeinschaft und weist den Stand der Rücklagen im Vermögensbericht aus.
Die Höhe der Rücklage wird jedoch nicht vom Verwalter allein nach freiem Ermessen festgesetzt. Die Wohnungseigentümer entscheiden über die entsprechenden Vorschüsse und Rücklagen.
Weitere Informationen finden Sie unter Instandhaltungsrücklage beziehungsweise Erhaltungsrücklage.
Darf der WEG-Verwalter allein über Reparaturen entscheiden?
Das hängt von Umfang, Dringlichkeit und Beschlusslage ab.
Nach § 27 WEG darf und muss der Verwalter Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung selbst treffen, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder wenn sie zur Wahrung einer Frist beziehungsweise zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
Größere Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen erfordern dagegen regelmäßig eine Entscheidung der Wohnungseigentümer.
Die Eigentümer können die Kompetenzen des Verwalters durch Beschluss näher bestimmen. In der Praxis werden häufig Wertgrenzen oder konkrete Handlungsspielräume festgelegt.
Vertritt der Verwalter die Wohnungseigentümergemeinschaft?
Ja. Nach § 9b WEG wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Grundstückskauf- und Darlehensverträge: Hier darf der Verwalter die Gemeinschaft nur aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer vertreten.
Die Vertretungsmacht gegenüber Dritten ist im Gesetz weit ausgestaltet. Intern bleiben jedoch die gesetzlichen und beschlossenen Grenzen der Verwaltertätigkeit relevant.
Wie wird ein WEG-Verwalter bestellt?
Nach § 26 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Bestellung und Abberufung des Verwalters.
Für die Bestelldauer gelten gesetzliche Höchstgrenzen:
- höchstens fünf Jahre bei regulärer Bestellung,
- höchstens drei Jahre bei der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum.
Eine Wiederbestellung ist zulässig, erfordert aber einen erneuten Beschluss.
Die Bestellung zum Verwalter und der Verwaltervertrag sind rechtlich zu unterscheiden: Die Bestellung schafft die organschaftliche Stellung gegenüber der Gemeinschaft, während der Vertrag insbesondere Vergütung und konkrete Leistungspflichten regelt.
Kann ein WEG-Verwalter abberufen werden?
Ja. Nach § 26 Abs. 3 WEG kann der Verwalter jederzeit abberufen werden.
Ein bestehender Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.
Dadurch sind Bestellung und Vertragsverhältnis auch bei der Beendigung voneinander zu unterscheiden.
Was ist ein zertifizierter Verwalter?
§ 26a WEG definiert den zertifizierten Verwalter.
Als zertifizierter Verwalter darf sich grundsätzlich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch Prüfung nachgewiesen hat, dass die für die Verwaltertätigkeit notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse vorhanden sind.
Die Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung regelt die Prüfungsinhalte und Ausnahmen beziehungsweise gleichgestellte Qualifikationen näher.
Zu den Prüfungsgebieten gehören unter anderem:
- Grundlagen der Immobilienwirtschaft,
- Wohnungseigentumsrecht,
- kaufmännische Grundlagen und
- technische Grundlagen.
Muss jede WEG einen zertifizierten Verwalter haben?
§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG zählt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters grundsätzlich zur ordnungsmäßigen Verwaltung.
Für kleinere Gemeinschaften enthält das Gesetz jedoch eine Ausnahme: Bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, wurde ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt und verlangt weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters, kann die Gemeinschaft auch ohne zertifizierten Verwalter ordnungsmäßig verwaltet sein.
Die Zertifizierung ist damit von der gewerberechtlichen Erlaubnis zu unterscheiden.
Braucht ein Immobilienverwalter eine Erlaubnis nach § 34c GewO?
Wer gewerbsmäßig gemeinschaftliches Eigentum von Wohnungseigentümern oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwaltet, gilt nach § 34c GewO als Wohnimmobilienverwalter und benötigt grundsätzlich eine entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis.
Für die Erlaubnis sind unter anderem Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung relevant.
Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beträgt nach § 15 MaBV:
- 500.000 Euro je Versicherungsfall und
- 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Welche Weiterbildungspflicht gilt für Wohnimmobilienverwalter?
§ 34c Abs. 2a GewO verpflichtet gewerbsmäßige Wohnimmobilienverwalter grundsätzlich zu regelmäßiger Weiterbildung.
Der Umfang beträgt 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren. Die Pflicht gilt grundsätzlich auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Beschäftigte.
Die Makler- und Bauträgerverordnung konkretisiert Form, Inhalte und Nachweise der Weiterbildung.
Diese Weiterbildungspflicht ist ebenfalls nicht mit der Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG gleichzusetzen.
Was ist der Unterschied zwischen WEG-Verwalter und Mietverwalter?
Der Unterschied liegt vor allem darin, für wen und welchen Vermögensbereich der Verwalter tätig ist.
- WEG-Verwalter: verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
- Mietverwalter: verwaltet ein Mietobjekt beziehungsweise Mietverhältnisse für einen Vermieter.
Ein WEG-Verwalter vereinnahmt deshalb nicht automatisch die Miete einer einzelnen vermieteten Eigentumswohnung und leitet sie an deren Eigentümer weiter. Solche Aufgaben gehören typischerweise zur Miet- oder Sondereigentumsverwaltung und benötigen einen entsprechenden Auftrag.
Diese Abgrenzung ist für Kapitalanleger besonders wichtig, weil eine Eigentumswohnung gleichzeitig Teil einer WEG und Gegenstand eines individuellen Mietverhältnisses sein kann.
Was ist der Unterschied zwischen Verwalter und Hausmeister?
Ein Hausmeister beziehungsweise Hausmeisterdienst übernimmt typischerweise praktische Tätigkeiten am Gebäude, beispielsweise:
- Kontrollgänge,
- kleinere praktische Arbeiten,
- Betreuung gemeinschaftlicher Flächen oder
- Koordination vor Ort.
Der Verwalter übernimmt dagegen vor allem organisatorische, kaufmännische und rechtlich relevante Verwaltungsaufgaben.
Ein Hausmeister ist deshalb nicht automatisch befugt, die Gemeinschaft zu vertreten, Wirtschaftspläne zu erstellen oder Eigentümerversammlungen einzuberufen.
Was ist der Unterschied zwischen Verwalter und Assetmanager?
Auch Verwalter und Assetmanager verfolgen unterschiedliche Aufgaben.
Der Immobilienverwalter konzentriert sich überwiegend auf die laufende Bewirtschaftung und administrative Umsetzung.
Das Assetmanagement betrachtet eine Immobilie beziehungsweise ein Immobilienportfolio stärker aus strategischer und wirtschaftlicher Perspektive, beispielsweise hinsichtlich:
- Wertentwicklung,
- Investitionsstrategie,
- Vermietungsstrategie,
- Investitionsmaßnahmen und
- Optimierung des Portfolios.
Bei professionellen Immobilienbeständen können beide Funktionen nebeneinander bestehen.
Welche Kosten verursacht ein Immobilienverwalter?
Für die Vergütung eines Verwalters gibt es grundsätzlich keinen bundesweit einheitlichen gesetzlichen Festpreis.
Die Kosten hängen unter anderem ab von:
- Art der Verwaltung,
- Anzahl der Einheiten,
- Objektgröße und Komplexität,
- Standort,
- Leistungsumfang,
- Vertragslaufzeit und
- besonderen Zusatzleistungen.
Bei einer WEG gehören Verwalterkosten zu den Kosten der Gemeinschaft. Wie sie intern auf die Eigentümer verteilt werden, hängt von den gesetzlichen und gegebenenfalls abweichend wirksam vereinbarten beziehungsweise beschlossenen Verteilungsschlüsseln ab.
Für eine Anlage-Immobilie sollten Verwalterkosten in der Rendite- und Cashflowkalkulation berücksichtigt werden.
Sind Verwalterkosten auf Mieter umlagefähig?
Verwaltungskosten gehören bei Wohnraummiete grundsätzlich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.
§ 1 Abs. 2 Betriebskostenverordnung grenzt die Kosten der Verwaltung ausdrücklich von den Betriebskosten ab.
Bei einer vermieteten Eigentumswohnung trägt der Eigentümer die Verwalterkosten daher grundsätzlich selbst und kann sie nicht allein deshalb über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter übertragen.
Das ist für Kapitalanleger wichtig, weil Verwalterkosten die tatsächliche Nettorendite beeinflussen können.
Welche Bedeutung hat der Verwalter für Anlage-Immobilien?
Bei einer Anlage-Immobilie übernimmt der Verwalter einen Teil der laufenden organisatorischen Arbeit. Eine professionelle Verwaltung kann insbesondere bei Eigentumswohnungen wichtig sein, weil der einzelne Anleger nicht allein über das Gemeinschaftseigentum entscheidet.
Für die Wirtschaftlichkeit sind unter anderem relevant:
- Höhe der Verwaltervergütung,
- Qualität der Abrechnungen,
- Umsetzung von Eigentümerbeschlüssen,
- Organisation notwendiger Erhaltungsmaßnahmen,
- Umgang mit Rücklagen und Gemeinschaftsvermögen,
- Kommunikation mit Eigentümern und Dienstleistern sowie
- bei separater Mietverwaltung die Betreuung des Mietverhältnisses.
Ein Verwalter kann jedoch weder die Vermietbarkeit noch die Wertentwicklung oder Rendite einer Immobilie garantieren.
Worauf sollten Käufer bei der Hausverwaltung achten?
Beim Kauf einer bestehenden Eigentumswohnung sollte auch die Qualität der Verwaltung geprüft werden.
Hilfreich sind insbesondere folgende Unterlagen und Informationen:
- Verwaltervertrag,
- Laufzeit der Verwalterbestellung,
- Höhe der Verwaltervergütung,
- Wirtschaftspläne,
- Jahresabrechnungen,
- Vermögensberichte,
- Protokolle vergangener Eigentümerversammlungen,
- Beschluss-Sammlung,
- Stand der Erhaltungsrücklage und
- Informationen über größere geplante Instandhaltungsmaßnahmen.
Auch wiederkehrende Konflikte, offene Forderungen oder auffällige Abrechnungsprobleme können für die Beurteilung der Gemeinschaft relevant sein.
Welche Fragen sollte man einem Immobilienverwalter stellen?
Bei der Auswahl oder Beurteilung einer Verwaltung können unter anderem folgende Fragen sinnvoll sein:
- Welche Leistungen sind in der Grundvergütung enthalten?
- Welche Zusatzleistungen werden separat berechnet?
- Wie viele Objekte beziehungsweise Einheiten betreut das Unternehmen?
- Wer ist der feste Ansprechpartner?
- Wie werden Schadensfälle und dringende Maßnahmen organisiert?
- Wie werden Belege und Verwaltungsunterlagen bereitgestellt?
- Liegt die erforderliche Erlaubnis nach § 34c GewO vor?
- Besteht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung?
- Ist der Verwalter nach § 26a WEG zertifiziert beziehungsweise gleichgestellt?
- Welche Kündigungs- und Vertragslaufzeiten gelten?
Bei einer vermieteten Eigentumswohnung sollte zusätzlich geklärt werden, ob Miet- beziehungsweise Sondereigentumsverwaltung enthalten ist oder separat beauftragt werden muss.
Häufige Fragen zum Verwalter bei Immobilien
Was macht ein Immobilienverwalter?
Ein Immobilienverwalter übernimmt je nach Auftrag kaufmännische, organisatorische und technische Verwaltungsaufgaben. Bei einer WEG verwaltet er das gemeinschaftliche Eigentum; bei einer Mietverwaltung betreut er Mietverhältnisse für den Eigentümer.
Wer bestellt den WEG-Verwalter?
Die Wohnungseigentümer beschließen nach § 26 WEG über Bestellung und Abberufung des Verwalters.
Wie lange kann ein WEG-Verwalter bestellt werden?
Die Bestellung ist grundsätzlich auf höchstens fünf Jahre möglich. Bei der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum beträgt die Höchstdauer drei Jahre.
Kann ein Verwalter jederzeit abberufen werden?
Ja. Der WEG-Verwalter kann nach § 26 WEG jederzeit abberufen werden. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.
Muss ein Verwalter zertifiziert sein?
Die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gehört grundsätzlich zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Für bestimmte kleine Gemeinschaften enthält § 19 WEG jedoch eine Ausnahme.
Braucht ein Hausverwalter eine Gewerbeerlaubnis?
Wer gewerbsmäßig Wohnungseigentum oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwaltet, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34c GewO.
Kassiert der WEG-Verwalter die Miete einer Eigentumswohnung?
Nicht automatisch. Die Verwaltung des individuellen Mietverhältnisses gehört grundsätzlich zur Miet- beziehungsweise Sondereigentumsverwaltung und muss entsprechend beauftragt sein.
Sind Verwalterkosten auf den Mieter umlagefähig?
Bei Wohnraummietverhältnissen gehören Verwaltungskosten grundsätzlich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Was ist der Unterschied zwischen Verwalter und Hausmeister?
Der Verwalter übernimmt vor allem administrative, kaufmännische und rechtlich relevante Aufgaben. Der Hausmeister übernimmt typischerweise praktische Tätigkeiten am Gebäude und besitzt nicht automatisch die rechtlichen Befugnisse eines WEG-Verwalters.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 9b WEG – Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 19 WEG – Ordnungsmäßige Verwaltung und zertifizierter Verwalter
- § 24 WEG – Einberufung, Vorsitz, Niederschrift und Beschluss-Sammlung
- § 26 WEG – Bestellung und Abberufung des Verwalters
- § 26a WEG – Zertifizierter Verwalter
- § 27 WEG – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
- § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht
- § 34c GewO – Erlaubnis und Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter
- § 15 MaBV – Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter
- § 15b MaBV – Weiterbildung
- ZertVerwV – Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung
- § 1 BetrKV – Abgrenzung der Verwaltungskosten von Betriebskosten
- Deutschland.Immobilien – bisheriger Glossareintrag Verwalter
- Deutschland.Immobilien – Instandhaltungsrücklage
- Deutschland.Immobilien – Immobilie
Stand: September 2026.
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer-, Immobilien-, Verwaltungs- oder Anlageberatung.